Artikel 2 REMIT (VO (EU) 2011/1227)
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
-
„Insider-Information” ist eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, die Preise dieser Energiegroßhandelsprodukte wahrscheinlich erheblich beeinflussen würde.
Für die Anwendung dieser Begriffsbestimmung ist „Information” ,
- a)
- eine Information, die gemäß den Verordnung (EU) 2019/943 und (EG) Nr. 715/2009 öffentlich bekannt zu machen ist, einschließlich der nach diesen Verordnungen zu verabschiedenden Leitlinien und Netzkodizes;
- b)
- eine Information, die die Kapazität und die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas bzw. die Kapazität und die Auslastung von Flüssiggasanlagen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen, betrifft;
- c)
- eine Information, die aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Unionsebene oder nationaler Ebene, Marktvorschriften, Verträgen oder Gebräuchen auf dem relevanten Energiegroßhandelsmarkt bekannt gegeben werden muss, soweit sie die Preise von Energiegroßhandelsprodukten erheblich beeinflussen könnte;
- ca)
- eine präzise, direkt oder indirekt ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte betreffende von einem Marktteilnehmer oder von anderen, in seinem Namen handelnden Personen an einen im Namen des Marktteilnehmers Geschäfte tätigenden Dienstleister übermittelte Information über die offenen Aufträge des Marktteilnehmers im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten; und
- d)
- eine andere Information, die ein vernünftiger Marktteilnehmer wahrscheinlich als Teil seiner Entscheidungsgrundlage für den Abschluss einer Transaktion oder das Erteilen eines Handelsauftrags im Zusammenhang mit einem Energiegroßhandelsprodukt nutzen würde.
Eine Information ist dann als präzise anzusehen, wenn sie eine Reihe von Umständen angibt, die bereits existieren oder bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird, und diese Information darüber hinaus spezifisch genug ist, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Preise von Energiegroßhandelsprodukten zuzulassen. Eine Information kann als präzise angesehen werden, wenn sie sich auf einen zeitlich gestreckten Vorgang, der bestimmte Umstände oder ein bestimmtes Ereignis einschließlich künftiger Umstände oder Ereignisse herbeiführen soll oder hervorbringt und wenn sie sich auf die mit der Herbeiführung oder Hervorbringung dieser künftigen Umstände oder dieser künftigen Ereignisse verbundenen Zwischenschritte in diesem Vorgang bezieht.
Ein Zwischenschritt in einem zeitlich gestreckten Vorgang wird als eine Insider-Information angesehen, falls er für sich genommen die Kriterien für Insider-Informationen gemäß Unterabsatz 1 dieses Buchstabens erfüllt.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Buchstabens gilt eine Information als das Energiegroßhandelsprodukt direkt oder indirekt betreffend, wenn sie sich auf die Nachfrage, das Angebot oder die Preise eines Energiegroßhandelsprodukts oder auf die Erwartungen hinsichtlich der Nachfrage, des Angebots oder der Preise eines Energiegroßhandelsprodukts auswirken könnte.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Buchstabens ist unter einer Information, die, wenn sie öffentlich bekannt würde, die Preise der Energiegroßhandelsprodukte wahrscheinlich erheblich beeinflussen würde, eine Information zu verstehen, die ein verständiger Marktteilnehmer wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Entscheidung bezüglich des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten nutzen würde;
- 2.
-
„Marktmanipulation” bezeichnet
- a)
-
den Abschluss einer Transaktion oder das Erteilen, Modifizieren oder Zurückziehen eines Handelsauftrags oder jede sonstige Handlung im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten, der bzw. das bzw. die
- i)
- falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis gibt oder geben könnte,
- ii)
- den Preis eines oder mehrerer Energiegroßhandelsprodukte durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen in der Weise beeinflusst oder beeinflussen könnte, dass ein künstliches Preisniveau erzielt wird, es sei denn, die Person, welche die Transaktion abgeschlossen oder den Handelsauftrag erteilt hat, weist nach, dass sie legitime Gründe dafür hatte und dass diese Transaktion oder dieser Handelsauftrag nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden Energiegroßhandelsmarkt verstößt, oder
- iii)
- unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung erfolgt, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis geben oder geben könnten; oder
- b)
-
die Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich dem Internet oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis geben oder geben könnten, u. a. durch Verbreitung von Gerüchten sowie falscher oder irreführender Nachrichten, wenn die diese Informationen verbreitende Person wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren.
Werden solche Informationen zu journalistischen oder künstlerischen Zwecken verbreitet, ist eine solche Verbreitung von Informationen unter Berücksichtigung der in Bezug auf die Pressefreiheit und die freie Meinungsäußerung in anderen Medien geltenden Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass:
- i)
- die betreffenden Personen aus der Verbreitung der betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen, oder
- ii)
- die Bekanntgabe oder Verbreitung mit der Absicht erfolgt, den Markt in Bezug auf das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis irrezuführen.
oder
- c)
- die Übermittlung falscher oder irreführender Angaben oder Bereitstellung falscher oder irreführender Ausgangsdaten bezüglich eines Referenzwerts, wenn die Person, die die Informationen übermittelt oder die Ausgangsdaten bereitgestellt hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren, oder sonstige Handlungen, durch die die Berechnung eines Referenzwerts manipuliert wird.
Marktmanipulation kann das Verhalten einer juristischen Person oder — im Einklang mit dem Recht der Union oder dem nationalen Recht — das einer natürlichen Person, die an der Entscheidung über die Ausübung von Tätigkeiten auf Rechnung der betreffenden juristischen Person beteiligt ist, bezeichnen.
- 3.
-
„Versuch der Marktmanipulation” ist
- a)
-
der Abschluss einer Transaktion, das Erteilen eines Handelsauftrags oder das Vornehmen sonstiger Handlungen im Zusammenhang mit einem Energiegroßhandelsprodukt mit der Absicht,
- i)
- falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis zu geben,
- ii)
- den Preis eines oder mehrerer Energiegroßhandelsprodukte auf einem künstlichen Preisniveau zu halten, es sei denn, die Person, welche die Transaktion abgeschlossen oder den Handelsauftrag erteilt hat, weist nach, dass sie legitime Gründe dafür hatte und dass diese Transaktion oder dieser Handelsauftrag nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden Energiegroßhandelsmarkt verstößt, oder
- iii)
- falsche Tatsachen vorzuspiegeln oder sonstige Kunstgriffe oder Formen der Täuschung zu verwenden, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis geben oder geben könnten;
oder
- b)
- Informationen über die Medien einschließlich Internet oder auf anderem Wege zu verbreiten mit der Absicht, falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis zu geben;
- 4.
-
„Energiegroßhandelsprodukte” sind die folgenden Verträge und Derivate unabhängig davon, wo und wie sie gehandelt werden:
- a)
- Verträge für die Versorgung mit Strom oder Erdgas einschließlich LNG, deren Lieferung in der Union erfolgt, oder Verträge für die Versorgung mit Strom, die infolge einheitlicher Day-Ahead-Marktkopplung und einheitlicher Intraday-Marktkopplung zu Lieferungen in der Union führen können;
- b)
- Derivate, die Strom oder Erdgas betreffen, der bzw. das in der Union erzeugt, gehandelt oder geliefert wurde oder Derivate in Bezug auf Strom, die infolge einheitlicher Day-Ahead-Marktkopplung und einheitlicher Intraday-Marktkopplung zu einer Lieferung in der Union führen können;
- c)
- Verträge, die den Transport von Strom oder Erdgas in der Union betreffen;
- d)
- Derivate, die den Transport von Strom oder Erdgas in der Union betreffen;
- e)
- Verträge, die die Speicherung von Strom oder Erdgas in der Union betreffen;
- f)
- Derivate, die die Speicherung von Strom oder Erdgas in der Union betreffen.
Verträge über die Lieferung und die Verteilung von Strom oder Erdgas zur Nutzung durch Endverbraucher sind keine Energiegroßhandelsprodukte. Verträge über die Lieferung und die Verteilung von Strom oder Erdgas an Endverbraucher mit einer höheren Verbrauchskapazität als dem in Nummer 5 Absatz 2 aufgeführten Schwellenwert gelten jedoch als Energiegroßhandelsprodukte;
- 5.
-
„Verbrauchskapazität” ist der Verbrauch eines Endverbrauchers in Bezug auf Strom oder Erdgas bei voller Ausschöpfung der Produktionskapazität dieses Verbrauchers. Dies umfasst den gesamten Verbrauch dieses Verbrauchers als Wirtschaftseinheit, soweit der Verbrauch auf Märkten mit miteinander verknüpften Großhandelspreisen erfolgt.
Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung wird der Verbrauch in einzelnen Anlagen mit einer Verbrauchskapazität von weniger als 600 GWh pro Jahr, die sich unter der Kontrolle einer Wirtschaftseinheit befinden, insoweit nicht berücksichtigt, als diese Anlagen keinen kumulierten Einfluss auf die Preise auf den Energiegroßhandelsmärkten ausüben, da sie sich räumlich gesehen in verschiedenen relevanten Märkten befinden;
- 6.
- „Energiegroßhandelsmarkt” ist jeder Markt in der Union, auf dem Energiegroßhandelsprodukte gehandelt werden;
- 7.
- „Marktteilnehmer” ist jede Person, einschließlich Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber und LNG-Anlagenbetreiber, die an einem oder mehreren Energiegroßhandelsmärkten Transaktionen abschließt oder einen Handelsauftrag erteilt;
- 8.
- „Person” ist eine natürliche oder eine juristische Person;
- 8a.
- „Person, die beruflich Transaktionen arrangiert oder ausführt” ist eine Person, die beruflich mit der Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen über Energiegroßhandelsprodukte oder mit der Ausführung von Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten befasst ist;
- 9.
- „zuständige Finanzbehörde” ist eine zuständige Behörde, die gemäß dem Verfahren in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 benannt wird;
- 10.
- „nationale Regulierungsbehörde” ist eine nationale Regulierungsbehörde, die gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt(1) oder gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt(2) benannt wird;
- 11.
- „Übertragungsnetzbetreiber/Fernleitungsnetzbetreiber” ist im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG zu verstehen;
- 11a.
- „Verteilernetzbetreiber” sind Verteilernetzbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2009/73/EG und von Artikel 2 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2019/944;
- 11b.
- „Speicheranlagenbetreiber” sind Speicheranlagenbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie 2009/73/EG oder Betreiber von Energiespeicheranlagen im Sinne von Artikel 2 Nummer 60 der Richtlinie (EU) 2019/944;
- 11c.
- „LNG-Anlagenbetreiber” sind LNG-Anlagenbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2009/73/EG;
- 12.
- „Mutterunternehmen” ist ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss(3);
- 13.
- „verbundenes Unternehmen” ist ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist;
- 14.
- „Verteilung von Erdgas” ist im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2009/73/EG zu verstehen;
- 15.
- „Verteilung von Strom” ist im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2009/72/EG zu verstehen;
- 16.
- „registrierter Meldemechanismus” oder „RRM” (registered reporting mechanism) ist eine juristische Person, die gemäß dieser Verordnung im eigenen Namen, oder zur Erbringung der Dienstleistung der Meldung im Namen von Marktteilnehmern, zur Meldung von Einzelheiten zu Transaktionen, einschließlich Handelsaufträgen, und Fundamentaldaten an die Agentur zugelassen ist;
- 17.
- „Plattform für Insider-Informationen” oder „IIP” (inside information platform) ist eine Person, die gemäß dieser Verordnung für den Betrieb einer Plattform zur Offenlegung von Insider-Informationen und zur Meldung offengelegter Insider-Informationen an die Agentur im Namen von Marktteilnehmern zugelassen ist;
- 18.
- „algorithmischer Handel” ist der Handel, einschließlich Hochfrequenzhandel, mit einem Energiegroßhandelsprodukt, bei dem ein Computeralgorithmus die einzelnen Parameter von Handelsaufträgen automatisch bestimmt, z. B. ob der Auftrag eingeleitet werden soll, Zeitpunkt, Preis bzw. Quantität des Auftrags oder wie der Auftrag nach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder gar keiner menschlichen Beteiligung bearbeitet werden soll, unter Ausschluss von Systemen, die nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder mehreren organisierten Märkten, zur Bearbeitung von Aufträgen ohne Bestimmung von Auftragsparametern, zur Bestätigung von Aufträgen oder zur Nachhandelsbearbeitung ausgeführter Aufträge verwendet werden;
- 19.
- „direkter elektronischer Zugang” ist eine Regelung, in deren Rahmen ein Mitglied, ein Teilnehmer oder ein Kunde eines organisierten Marktes einer anderen Person die Nutzung seines Handelscodes gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte elektronisch direkt an den organisierten Markt übermitteln kann, einschließlich Vereinbarungen, die die Nutzung der IT-Infrastruktur des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden bzw. irgendeines Verbindungssystems des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden durch diese Person zur Übermittlung von Aufträgen (direkter Marktzugang) umfassen, sowie Vereinbarungen, bei denen eine solche Infrastruktur nicht durch diese Person genutzt wird (geförderter Zugang);
- 20.
- „organisierter Markt” oder „OMP” (organised market place) ist eine Energiebörse, ein Energiebroker, eine Kapazitätsplattform für Energie oder ein anderes System oder eine andere Anlage, in dem bzw. in der die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf oder Verkauf von Energiegroßhandelsprodukten in einer Weise interagieren, die zu einer Transaktion führen kann;
- 21.
- „Orderbuch” bezeichnet alle Einzelheiten von Transaktionen in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte, die auf einem organisierten Markt durchgeführt werden, einschließlich erfolgreicher und nicht erfolgreicher Handelsaufträge, sowie systemgenerierte Handelsaufträge und Lebenszyklusereignisse;
- 22.
- „Referenzwert” ist ein Index im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates(4), auf den Bezug genommen wird, um den für ein Energiegroßhandelsprodukt oder einen Vertrag über ein Energiegroßhandelsprodukt zahlbaren Betrag oder den Wert eines Energiegroßhandelsprodukts zu bestimmen;
- 23.
-
„LNG-Handel” sind Gebote, Angebote oder Transaktionen zum Kauf oder Verkauf von Flüssiggas (liquified natural gas, LNG), wie unter anderem außerbörslich oder auf einem organisierten Markt getätigte Gebote, Angebote oder Transaktionen,
- a)
- die die Lieferung in der Union betreffen,
- b)
- die zur Lieferung in der Union führen oder
- c)
- in deren Rahmen eine Gegenpartei das LNG an einem Terminal in der Union regasifiziert;
- 24.
- „LNG-Marktdaten” sind Aufzeichnungen von Geboten, Angeboten oder Transaktionen für den LNG-Handel mit den entsprechenden Informationen;
- 25.
- „LNG-Marktteilnehmer” ist jede natürliche oder juristische Person, die LNG-Handel betreibt, unabhängig von ihrem Sitz oder Wohnsitz;
- 26.
- „LNG-Preisbewertung” ist die Bestimmung eines täglichen Referenzpreises für den LNG-Handel nach einer von der Agentur festgelegten Methode;
- 27.
- „LNG-Referenzwert” ist die Bestimmung eines Spreads zwischen der täglichen LNG-Preisbewertung und dem von ICE Endex Markets B.V. täglich bestimmten Abrechnungspreis für den nächstfälligen Gas-Terminkontrakt (Front Month Contract) der Title Transfer Facility (TTF).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.
- (2)
ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94.
- (3)
ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.
- (4)
Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).
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