Artikel 1 VO (EU) 2011/1228

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 429/73 wird aufgehoben.

(2) Die Aufhebung des in Absatz 1 genannten Rechtsakts erfolgt unbeschadet

a)
der weiteren Geltung von Rechtsakten der Union, die auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Rechtsakts angenommen wurden, und
b)
der weiteren Gültigkeit von Änderungen, die durch den in Absatz 1 genannten Rechtsakt an anderen Rechtsakten der Union, die durch diese Verordnung nicht aufgehoben werden, eingeführt wurden.

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