Präambel VO (EU) 2011/1229

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2,

gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere auf Artikel 60, Artikel 61 Absatz 5 und Artikel 72 Absatz 1,

gestützt auf die Beitrittsakte von 1985, insbesondere auf Artikel 234 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und dem in Artikel 234 Absatz 3 der Beitrittsakte von 1985 vorgesehenen Erfordernis der Einstimmigkeit im Rat(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Ein wesentliches Element der von den Organen der Union derzeit umgesetzten Strategie für eine bessere Rechtsetzung ist eine größere Transparenz des Unionsrechts. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, Rechtsakte, die keinerlei Rechtswirkung mehr haben, aus dem geltenden Besitzstand zu entfernen.
(2)
Eine Reihe von Verordnungen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik ist zwar förmlich noch in Kraft, mittlerweile aber überholt.
(3)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2052/69 des Rates vom 17. Oktober 1969 betreffend die gemeinschaftliche Finanzierung der Ausgaben für die Durchführung des Übereinkommens über die Nahrungsmittelhilfe(3) ist nicht mehr wirksam, da sie inhaltlich in spätere Rechtsakte übernommen wurde.
(4)
Die Verordnung (EWG) Nr. 1467/70 des Rates vom 20. Juli 1970 zur Festlegung bestimmter Grundregeln für die Intervention auf dem Rohtabaksektor(4) ist infolge der seit 1992 durchgeführten Reformen des Tabaksektors nicht mehr wirksam.
(5)
Die Verordnung (EWG) Nr. 3279/75 des Rates vom 16. Dezember 1975 zur Vereinheitlichung der Einfuhrregelungen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern auf lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels angewandt werden(5) ist nicht mehr wirksam, da sie inhaltlich in spätere Rechtsakte übernommen wurde.
(6)
Die Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände(6) führte Maßnahmen ein, deren Geltungsdauer 1981 endete, und ist daher nicht mehr wirksam.
(7)
Die Verordnung (EWG) Nr. 1853/78 des Rates vom 25. Juli 1978 zur Festlegung der Grundregeln betreffend die Sondermaßnahmen für Rizinussamen(7) führte Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2874/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 über Sondermaßnahmen für Rizinussamen(8) ein, deren Gültigkeit am 30. September 1984 endete, und ist daher nicht mehr wirksam.
(8)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2580/78 des Rates vom 31. Oktober 1978 zur Verlängerung des Wirtschaftsjahres 1977/78 für Olivenöl, über Sondermaßnahmen auf diesem Sektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse(9) betraf nur die Wirtschaftsjahre 1977/78 und 1978/79 und ist daher nicht mehr wirksam.
(9)
Die Verordnung (EWG) Nr. 1/81 des Rates vom 1. Januar 1981 zur Festlegung der Grundregeln für die Beitrittsausgleichsbeträge für Getreide(10) war zur Anwendung im Übergangszeitraum nach dem Beitritt Griechenlands zu den Europäischen Gemeinschaften bestimmt und ist daher nicht mehr wirksam.
(10)
Die Verordnung (EWG) Nr. 1946/81 des Rates vom 30. Juni 1981 zur Beschränkung der Investitionsbeihilfen in der Milchproduktion(11) ist nicht mehr wirksam, da sie inhaltlich in spätere Rechtsakte übernommen wurde.
(11)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2989/82 des Rates vom 9. November 1982 über die Gewährung einer Verbraucherbeihilfe für Butter in Dänemark, Griechenland, Italien und Luxemburg(12) führte lediglich befristete Maßnahmen ein und ist daher nicht mehr wirksam.
(12)
Die Verordnung (EWG) Nr. 3033/83 des Rates vom 26. Oktober 1983 zur Aufhebung des Beitrittsausgleichsbetrags für Likörweine(13) war zur Anwendung im Übergangszeitraum nach dem Beitritt Griechenlands zu den Europäischen Gemeinschaften bestimmt und ist daher nicht mehr wirksam.
(13)
Die Verordnung (EWG) Nr. 564/84 des Rates vom 1. März 1984 zur Aussetzung der Investitionsbeihilfen in der Milchproduktion(14) betraf nur das Jahr 1984 und ist daher nicht mehr wirksam.
(14)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 des Rates vom 22. September 1987 zur Festsetzung der Beihilfe an Hopfenerzeuger für die Ernte 1986 und von Sondermaßnahmen für bestimmte Erzeugungsgebiete(15) führte eine bis zum Jahr 1995 geltende Sondermaßnahme ein und ist daher nicht mehr wirksam.
(15)
Die Verordnung (EWG) Nr. 1441/88 des Rates vom 24. Mai 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(16) ermächtigte den Rat dazu, gewisse durch den Beitritt Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften bedingte Übergangsbestimmungen anzupassen und ist daher nicht mehr wirksam.
(16)
Die Verordnung (EWG) Nr. 1720/91 des Rates vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(17) führte mehrere Sondermaßnahmen für die gemeinsame Marktorganisation für Fette ein, die spätestens bis zum 30. Juni 1992 gültig waren, und ist daher nicht mehr wirksam.
(17)
Die Verordnung (EWG) Nr. 740/93 des Rates vom 17. März 1993 über eine Gemeinschaftsvergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung in Portugal(18) führte eine bis 1996 geltende Sondermaßnahme ein und ist daher nicht mehr wirksam.
(18)
Die Verordnung (EWG) Nr. 741/93 des Rates vom 17. März 1993 über die Anwendung des gemeinsamen Interventionspreises für Olivenöl in Portugal(19) war zur Anwendung für den Übergangszeitraum nach dem Beitritt Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften bestimmt und ist daher nicht mehr wirksam.
(19)
Die Verordnung (EWG) Nr. 744/93 des Rates vom 17. März 1993 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus bei der Lieferung anderer Erzeugnisse als Obst und Gemüse nach Portugal(20) betraf die Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 3817/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus bei der Lieferung anderer Erzeugnisse als Obst und Gemüse nach Spanien(21) auf Portugal, die später aufgehoben wurde, und ist daher nicht mehr wirksam.
(20)
Die Verordnung (EG) Nr. 2443/96 des Rates vom 17. Dezember 1996 über zusätzliche Maßnahmen zur direkten Stützung der Erzeugereinkommen oder des Rindfleischsektors(22) betraf nur das Jahr 1997 und ist daher nicht mehr wirksam.
(21)
Die Verordnung (EG) Nr. 2200/97 des Rates vom 30. Oktober 1997 zur Sanierung der Erzeugung von Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Nektarinen in der Gemeinschaft(23) sollte eine Sonderprämie für das Wirtschaftsjahr 1997/98 einführen und ist daher nicht mehr wirksam.
(22)
Die Verordnung (EG) Nr. 2330/98 des Rates vom 22. Oktober 1998 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend in der Ausübung ihrer Tätigkeit beschränkt waren(24) sah lediglich eine befristete Sondermaßnahme vor und ist daher nicht mehr wirksam.
(23)
Die Verordnung (EG) Nr. 2800/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 mit Übergangsmaßnahmen in der gemeinsamen Agrarpolitik anlässlich der Einführung des Euro(25) führte lediglich Übergangsmaßnahmen ein und ist daher nicht mehr wirksam.
(24)
Die Verordnung (EG) Nr. 2802/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 über eine Aktion zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen(26) sah eine einzelne, einmalige Maßnahme vor und ist daher nicht mehr wirksam.
(25)
Die Verordnung (EG) Nr. 660/1999 des Rates vom 22. März 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 und zur Festsetzung der Prämien und Garantieschwellen für Tabakblätter nach Sortengruppen und Mitgliedstaaten für die Ernten 1999, 2000 und 2001(27) betraf nur die Ernten der Jahre 1999, 2000 und 2001 und ist daher nicht mehr wirksam.
(26)
Die Verordnung (EG) Nr. 546/2002 des Rates vom 25. März 2002 zur Festsetzung der Prämien und Garantieschwellen für Tabakblätter nach Sortengruppen und Mitgliedstaaten für die Ernten 2002, 2003 und 2004 sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92(28) betraf nur die Ernten der Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 und ist daher nicht mehr wirksam.
(27)
Die Verordnung (EG) Nr. 527/2003 des Rates vom 17. März 2003 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten aus Argentinien eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren(29), führte eine bis zum 31. Dezember 2008 geltende Ausnahmeregelung ein und ist daher nicht mehr wirksam.
(28)
Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit sollten diese überholten Verordnungen aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 72.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2011.

(3)

ABl. L 263 vom 21.10.1969, S. 6.

(4)

ABl. L 164 vom 27.7.1970, S. 32.

(5)

ABl. L 326 vom 18.12.1975, S. 1.

(6)

ABl. L 131 vom 26.5.1977, S. 1.

(7)

ABl. L 212 vom 2.8.1978, S. 1.

(8)

ABl. L 332 vom 24.12.1977, S. 1.

(9)

ABl. L 309 vom 1.11.1978, S. 13.

(10)

ABl. L 1 vom 1.1.1981, S. 1.

(11)

ABl. L 197 vom 20.7.1981, S. 32.

(12)

ABl. L 314 vom 10.11.1982, S. 25.

(13)

ABl. L 297 vom 29.10.1983, S. 1.

(14)

ABl. L 61 vom 2.3.1984, S. 34.

(15)

ABl. L 284 vom 7.10.1987, S. 19.

(16)

ABl. L 132 vom 28.5.1988, S. 1.

(17)

ABl. L 162 vom 26.6.1991, S. 27.

(18)

ABl. L 77 vom 31.3.1993, S. 5.

(19)

ABl. L 77 vom 31.3.1993, S. 7.

(20)

ABl. L 77 vom 31.3.1993, S. 11.

(21)

ABl. L 387 vom 31.12.1992, S. 12.

(22)

ABl. L 333 vom 21.12.1996, S. 2.

(23)

ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 3.

(24)

ABl. L 291 vom 30.10.1998, S. 4.

(25)

ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 8.

(26)

ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 12.

(27)

ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 10.

(28)

ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 4.

(29)

ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 1.

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