Artikel 2 VO (EU) 2011/1233

Übertragung von Befugnissen

Die Kommission erlässt im Anschluss an von den Teilnehmern an dem Übereinkommen vereinbarte Änderungen der Leitlinien nach dem Verfahren von Artikel 3 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II.

Ist dies im Falle von Änderungen von Anhang II im Anschluss an von den Teilnehmern an dem Übereinkommen vereinbarte Änderungen der Leitlinien aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so gelangt das Verfahren von Artikel 4 für nach diesem Artikel erlassene delegierte Rechtsakte zur Anwendung.

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