Präambel VO (EU) 2011/1239

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mehrere Monate lang lagen die Weltmarktpreise für Zucker nahe an oder sogar über dem Zuckerpreis auf den EU-Binnenmarkt. Die Vorausschätzungen der Weltmarktpreise am New Yorker und Londoner Futures-Markt für Zucker für die Termine März, Mai und Juli 2012 deuten weiterhin auf einen durchgängig hohen Weltmarktpreis hin. Daher wird davon ausgegangen, dass die Einfuhren aus Drittländern mit bestimmten Präferenzabkommen im Wirtschaftsjahr 2011/12 nur leicht steigen werden.
(2)
Die Vorausschätzungen für die Zuckerbilanz der Europäischen Union für das Wirtschaftsjahr 2011/12 deuten auf eine negative Differenz zwischen Angebot und Nutzung hin. Durch die sich daraus ergebenden niedrigen Endbestände droht eine Störung der Versorgung des Zuckermarktes der Europäischen Union.
(3)
Aus diesem Grund und zur Verbesserung der Versorgungslage müssen die Einfuhren erleichtert werden, indem der Einfuhrzoll auf bestimmte Zuckermengen ermäßigt wird, und zwar auf ähnliche Weise, wie in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 634/2011 der Kommission vom 29. Juni 2011 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2010/11 für Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 zu einem ermäßigten Zollsatz(2) vorgesehen ist. Die Zuckermenge und die Zollermäßigung sollten unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage des EU-Markts und des Weltmarkts für Zucker sowie ihrer voraussichtlichen Entwicklung bestimmt werden. Deshalb sollten die Menge und die Ermäßigung im Wege einer Ausschreibung festgesetzt werden.
(4)
Die Mindestzulassungsbedingungen für die Ausschreibung sollten festgelegt werden.
(5)
Für jedes Angebot sollte eine Sicherheit geleistet werden. Diese Sicherheit sollte bei Zuschlagserteilung zur Sicherheit für den Einfuhrlizenzantrag werden und bei Ablehnung des Angebots freigegeben werden.
(6)
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten der Kommission die zulässigen Angebote mitteilen. Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung dieser Mitteilungen sollten Muster erstellt werden.
(7)
Es sollte vorgesehen werden, dass die Kommission für jede Teilausschreibung einen Mindestzollsatz und gegebenenfalls einen Zuteilungskoeffizienten zur Reduzierung der zugeschlagenen Mengen festsetzt oder beschließt, keinen Mindestzollsatz festzusetzen.
(8)
Die Mitgliedstaaten sollten die Bieter zeitnah über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Teilausschreibung informieren.
(9)
Es sollte klargestellt werden, dass in den ersten drei Monate des Wirtschaftsjahrs Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Rohzucker nur Vollzeitraffinerien erteilt werden.
(10)
Die zuständigen Behörden sollten der Kommission mitteilen, für welche Mengen Einfuhrlizenzen erteilt wurden. Die Kommission sollte zu diesem Zweck Muster erstellen.
(11)
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 170 vom 30.6.2011, S. 21.

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