Artikel 10 VO (EU) 2011/1240
Überwachung
(1) Die Antragsteller müssen ihre monatlichen Mitteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 um die Mengen ergänzen, für die ihnen Bescheinigungen gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung ausgestellt wurden.
(2) Vor dem 31. Oktober 2012 muss jeder Inhaber einer Bescheinigung gemäß dieser Verordnung den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nachweisen, dass alle unter seine Bescheinigungen fallenden Mengen auf dem EU-Markt in den Verkehr gebracht wurden. Für jede unter eine Bescheinigung fallende Tonne, die aus anderen Gründen als höherer Gewalt nicht auf dem EU-Markt in den Verkehr gebracht wurde, muss ein Betrag in Höhe von 415 EUR/t entrichtet werden.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Mengen mit, die nicht auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wurden.
(4) Die Mitgliedstaaten berechnen die Differenz zwischen der Gesamtmenge Zucker und Isoglucose, die von jedem Erzeuger über die Quote hinaus produziert wurde, und den Mengen, die die Erzeuger gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 abgesetzt haben, und teilen diese Differenz der Kommission mit. Liegen die verbleibenden Mengen Nichtquotenzucker oder Nichtquotenisoglucose eines Erzeugers unter den Mengen, die diesem Erzeuger im Rahmen der vorliegenden Verordnung bewilligt wurden, so muss der Erzeuger für diese Differenz einen Betrag in Höhe von 500 EUR/t zahlen.
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