ANHANG VO (EU) 2011/1240

Muster der Bescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 3

BESCHEINIGUNG

Mitgliedstaat:
Quoteninhaber:
Erzeugnis:
Beantragte Mengen:
Bewilligte Mengen:
Gezahlte Abgabe (EUR/t): 85 EUR/t
Vorbehaltlich der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1240/2011, insbesondere Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c, gilt die Abgabe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 für das Wirtschaftsjahr 2011/12 nicht für die mit dieser Bescheinigung bewilligten Mengen.
Unterschrift der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats Ausstellungsdatum
Diese Bescheinigung läuft am Ende des zweiten Monats, der auf den Monat der Ausstellung folgt, ab.

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