Artikel 6 VO (EU) 2011/1256
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn
- a)
- die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder
- b)
- die Fänge Teil eines Unionsanteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und dieser Unionsanteil noch nicht ausgeschöpft ist.
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