Artikel 4 VO (EU) 2011/1273
(1) Die Lizenzanträge sind während der ersten zehn Arbeitstage des ersten Monats eines jeden Teilzeitraums zu stellen.
(2) In Abweichung von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 wird die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen wie folgt festgesetzt:
- —
-
46 EUR/t für die Kontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und d,
- —
-
5 EUR/t für die Kontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und e.
(3) In Feld 8 des Lizenzantrags und der Einfuhrlizenz sind das Ursprungsland anzugeben und die Angabe „Ja” anzukreuzen.
Die Lizenzen sind nur für Erzeugnisse mit Ursprung in dem in Feld 8 angegebenen Land gültig.
(4) Feld 24 der Lizenz enthält eine der folgenden Angaben:
- a)
- für das Kontingent nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a eine der in Anhang V genannten Angaben;
- b)
- für das Kontingent nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b eine der in Anhang VI genannten Angaben;
- c)
- für das Kontingent nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c eine der in Anhang VII genannten Angaben;
- d)
- für das Kontingent gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d eine der in Anhang VIII aufgeführten Angaben;
- e)
- für das Kontingent nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e eine der in Anhang IX genannten Angaben.
(5) In Abweichung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 dürfen die Antragsteller für die Zollkontingente, auf die sich die Einfuhrlizenzanträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung beziehen, für dieselbe laufende Nummer des Kontingents je Kontingentszeitraum mehrere Einfuhrlizenzanträge stellen.
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