Artikel 7 VO (EU) 2011/1273

(1) Buchstabe d des ersten Unterabsatzes des Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 findet keine Anwendung.

(2) Die Zollermäßigungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 gelten nicht für die Mengen, die im Rahmen der Toleranz gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 eingeführt werden.

(3) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 und gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 gelten die Einfuhrlizenzen für geschälten, halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung bis zum Ende des dritten darauf folgenden Monats.

(4) Im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Kontingente ist gemäß Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 die Abfertigung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union von der Vorlage einer von den zuständigen nationalen Behörden der betreffenden Länder ausgestellten Ursprungsbescheinigung abhängig.

Bei den Teilen der genannten Kontingente für Länder, für die gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung eine Ausfuhrbescheinigung erforderlich ist, oder bei den Kontingenten, bei denen der Ursprung mit „Alle Ursprungsländer” angegeben wird, ist hingegen eine Ursprungsbescheinigung nicht erforderlich.

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