Präambel VO (EU) 2011/1276

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische, von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Sie sieht unter anderem vor, dass Lebensmittelunternehmer Erzeugnisse tierischen Ursprungs in der Europäischen Union nur in Verkehr bringen dürfen, wenn sie ausschließlich in Betrieben bearbeitet und behandelt worden sind, die den einschlägigen Anforderungen von Anhang III der genannten Verordnung genügen.
(2)
Gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil D der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass bestimmte Fischereierzeugnisse, einschließlich der Fischereierzeugnisse, die roh oder fast roh verzehrt werden, einer Gefrierbehandlung zur Abtötung lebensfähiger Parasiten unterzogen werden, die für die Verbrauchergesundheit ein Risiko darstellen können.
(3)
Im April 2010 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von Parasiten in Fischereierzeugnissen(2) (das EFSA-Gutachten) an. Dieses Gutachten enthält Informationen über die Fälle, in denen Fischereierzeugnisse eine Gesundheitsgefahr wegen des Vorhandenseins lebensfähiger Parasiten darstellen können. In dem EFSA-Gutachten werden auch die Auswirkungen verschiedener Behandlungen zur Abtötung solcher Parasiten in Fischereierzeugnissen untersucht.
(4)
In dem EFSA-Gutachten wird zwar darauf hingewiesen, dass bei allen See- oder Süßwasserfischen aus Wildfang davon auszugehen ist, dass sie lebensfähige für die menschliche Gesundheit gefährliche Parasiten enthalten, wenn sie roh oder fast roh verzehrt werden sollen, doch kann die zuständige Behörde nationale Maßnahmen zur Genehmigung einer Ausnahmeregelung hinsichtlich der vorgeschriebenen Gefrierbehandlung von Fischereierzeugnissen aus Wildfang annehmen, wenn anhand epidemiologischer Daten belegt wird, dass die Fanggründe keine Gesundheitsgefahr wegen des Vorhandenseins von Parasiten bergen. Diese nationalen Maßnahmen sollten der Kommission gemeldet werden.
(5)
In dem Gutachten kommt die EFSA zu dem Schluss, dass das Risiko der Infektion mit Anisakis-Larven bei Aufzucht von Zuchtlachs (Atlantischer Lachs) in schwimmenden Käfigen oder in Becken an Land und Fütterung mit Mischfuttermitteln, in denen wahrscheinlich keine lebenden Parasiten enthalten sind, vernachlässigbar ist, sofern keine Änderungen der Haltungspraxis eintreten. In dem Gutachten wird zwar der Schluss gezogen, dass keine ausreichenden Überwachungsdaten für andere Zuchtfische vorliegen, die EFSA hat jedoch Kriterien festgelegt, anhand deren geprüft werden kann, wann Fischereierzeugnisse aus Aquakultur keine Gesundheitsgefahr wegen des Vorhandenseins von Parasiten darstellen.
(6)
Werden also die gleichen Aufzuchtverfahren auf Grundlage dieser Kriterien angewandt, kann man davon ausgehen, dass auch andere Zucht-Fischereierzeugnisse als Atlantischer Lachs ein vernachlässigbares Risiko des Vorhandenseins von Parasiten bergen, die eine Gesundheitsgefahr für die Verbraucher darstellen können. Folglich können solche Zucht-Fischereierzeugnisse auch von der vorgeschriebenen Gefrierbehandlung ausgenommen werden, wobei gleichzeitig das hohe Gesundheitsschutzniveau gewährleistet ist.
(7)
Daher sollten die Bestimmungen in Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil D der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dahingehend geändert werden, dass bestimmte Punkte der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse des EFSA-Gutachtens und die praktische Erfahrung berücksichtigt werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)

EFSA Journal 2010, 8(4):1543.

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