Präambel VO (EU) 2011/1286
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Richtlinie 2009/18/EG ist die Kommission aufgefordert, eine gemeinsame Methodik für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See festzulegen, die von der Untersuchungsstelle bei Sicherheitsuntersuchungen befolgt werden muss.
- (2)
- Die gemeinsame Methodik für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See sollte einheitliche Standards vorgeben, die grundsätzlich bei allen gemäß der Richtlinie 2009/18/EG durchzuführenden Untersuchungen anzuwenden sind, um dabei einen hohen Qualitätsstandard zu gewährleisten.
- (3)
- Die allgemeinen Vorgaben der gemeinsamen Methodik sollten von den Untersuchungsstellen der Mitgliedstaaten unmittelbar angewandt werden.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe(2) —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114.
- (2)
ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.
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