Präambel VO (EU) 2011/1287

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen(1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2014/2005 der Kommission(2) wurde ein Mechanismus zur Überwachung der Einfuhren von Bananen eingeführt, der sich auf Einfuhrlizenzen stützt.
(2)
Mit dem Beschluss 2011/194/EU(3) hat der Rat den Abschluss des Genfer Übereinkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela ( „Genfer Übereinkommen” ) und des Abkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika ( „EU-US-Abkommen” ) genehmigt. Diese Vereinbarungen sollen nun von allen Unterzeichnerparteien ratifiziert werden. Infolge dieser Vereinbarungen haben sich Aufbau und Funktionsweise der EU-Handelsregelung für Bananen des KN-Codes 08030019 geändert.
(3)
Angesichts der neuen gemäß dem „Genfer Übereinkommen” anzuwendenden Zolltarife für Bananen wurde die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 mit der Verordnung (EU) Nr. 306/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) mit Wirkung ab dem Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens aufgehoben.
(4)
Angesichts der genannten Vereinbarungen, mit denen ein langjähriger Streit beigelegt wurde, sind Einfuhrlizenzen, für die eine Sicherheit zu leisten ist, als statistisches Instrument nicht länger geeignet, um den Bananenmarkt zu überwachen.
(5)
In der Zwischenzeit sind neue und genauere Mittel zur Überwachung von Bananeneinfuhren entwickelt worden, die weniger umständlich sind als Lizenzen, welche bei den Unternehmen und den nationalen Behörden Verwaltungsaufwand und Kosten verursachen.
(6)
Daher sollte für die Händler die Verpflichtung zur Vorlage einer Einfuhrlizenz für Bananen jeglichen Ursprungs abgeschafft werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2014/2005 ist daher aufzuheben. Da die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2014/2005 auf das Jahr, in dem die Lizenz erteilt wurde, begrenzt ist, sollte die Verpflichtung zur Vorlage von Einfuhrlizenzen ab dem 1. Januar 2012 aufgehoben werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 1.

(2)

ABl. L 324 vom 10.12.2005, S. 3.

(3)

ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 66.

(4)

ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 44.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.