Präambel VO (EU) 2011/1297

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Seggiano” wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 und in Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht(2).
(2)
Das Vereinigte Königreich hat gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die Eintragung eingelegt. Der Einspruch wurde im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung für zulässig befunden.
(3)
Das Vereinigte Königreich wies in dem Einspruch darauf hin, dass die Eintragung der betreffenden Bezeichnung im Widerspruch zu Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 stehen und das Bestehen von in seinem Hoheitsgebiet eingetragenen Handelsmarken gefährden würde.
(4)
Mit Schreiben vom 18. November 2010 hat die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten aufgefordert, in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu gelangen.
(5)
Da innerhalb der vorgesehenen Frist zwischen Italien und dem Vereinigten Königreich eine Einigung erzielt werden konnte, die Spezifikation nur geringfügig und das gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 veröffentlichte einzige Dokument nicht geändert wird, sollte die Bezeichnung „Seggiano” in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)

ABl. C 77 vom 26.3.2010, S. 6.

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