Präambel VO (EU) 2011/1297
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsätze 3 und 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Seggiano” wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 und in Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht(2).
- (2)
- Das Vereinigte Königreich hat gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die Eintragung eingelegt. Der Einspruch wurde im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung für zulässig befunden.
- (3)
- Das Vereinigte Königreich wies in dem Einspruch darauf hin, dass die Eintragung der betreffenden Bezeichnung im Widerspruch zu Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 stehen und das Bestehen von in seinem Hoheitsgebiet eingetragenen Handelsmarken gefährden würde.
- (4)
- Mit Schreiben vom 18. November 2010 hat die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten aufgefordert, in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu gelangen.
- (5)
- Da innerhalb der vorgesehenen Frist zwischen Italien und dem Vereinigten Königreich eine Einigung erzielt werden konnte, die Spezifikation nur geringfügig und das gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 veröffentlichte einzige Dokument nicht geändert wird, sollte die Bezeichnung „Seggiano” in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
- (2)
ABl. C 77 vom 26.3.2010, S. 6.
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