Artikel 2 VO (EU) 2011/1306

Für Waren, die nicht unter Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2008, geändert durch die vorliegende Verordnung, fallen, wird der nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2008 in seiner ursprünglichen Fassung entrichtete oder buchmäßig erfasste endgültige Antidumpingzoll erstattet oder erlassen.

Die Erstattung oder der Erlass ist bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften zu beantragen. Falls die in Artikel 236 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1) vorgesehenen Fristen vor der oder zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung ablaufen oder falls sie innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt ablaufen, werden sie dahingehend verlängert, dass sie sechs Monate nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung ablaufen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

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