Präambel VO (EU) 2011/1306

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 14 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission ( „Kommission” ) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
Ausgangsuntersuchung und Antidumpingzoll
(1)
Am 21. Dezember 2006 kündigte die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(2) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China an ( „Ausgangsuntersuchung” ).
(2)
Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 261/2008(3) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China ein ( „betroffene Maßnahme” und/oder „endgültige Verordnung” ). Die betroffene Maßnahme lief am 21. März 2010 aus(4).
2.
Wiederaufnahme der Ausgangsuntersuchung
(3)
Die Kommission nahm die Ausgangsuntersuchung von Amts wegen wieder auf, nachdem einige Einführer von Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China ( „VR China” ) Bedenken gegenüber den Antidumpingzöllen vorgebracht hatten, die auf die Einfuhren so genannter Minikompressoren, d. h. Kompressoren ohne Tank, die mit einer 12V-Stromquelle betrieben werden ( „Minikompressoren” ), erhoben werden.
(4)
Obschon Minikompressoren nach Artikel 1 der endgültigen Verordnung dem Wortlaut nach unter die Definition der betroffenen Ware fallen, deuteten die der Kommission vorliegenden Informationen darauf hin, dass Minikompressoren sich offensichtlich von den anderen der betroffenen Maßnahme unterliegenden Kompressoren ( „andere der betroffenen Maßnahme unterliegende Kompressoren” ) unterscheiden.
(5)
Daher wurde eine teilweise Wiederaufnahme der Untersuchung im Hinblick auf eine Präzisierung der Warendefinition als angemessen erachtet, wobei die Schlussfolgerung aus der wiederaufgenommenen Untersuchung möglicherweise rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einführung der betroffenen Maßnahme gelten sollte.
3.
Jetzige Untersuchung
(6)
Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses gab die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union(5) die teilweise Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in der VR China nach Artikel 5 der Grundverordnung bekannt.
(7)
Die Kommission unterrichtete alle Parteien, die bei der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hatten, sowie die Behörden der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.
(8)
Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.
(9)
Es gingen Stellungnahmen von fünfzehn interessierten Parteien ein, nämlich von elf Einführern von Minikompressoren, einem Unionshersteller und einem chinesischen Ausführer von Minikompressoren, einem Unionshersteller von Kompressoren (einer der Antragsteller in der Ausgangsuntersuchung) und seinem verbundenen Ausführer von Kompressoren in der VR China.
(10)
Da die jetzige Wiederaufnahme der Untersuchung auf die Präzisierung der Warendefinition in der endgültigen Verordnung beschränkt ist, wurde dafür kein Untersuchungszeitraum festgelegt.
(11)
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die jetzigen Schlussfolgerungen gezogen wurden. Nach Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung wurde den Parteien nach der Unterrichtung eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und die Feststellungen wurden, soweit angezeigt, entsprechend geändert.
B.
UNTERSUCHTE WARE
(12)
Die untersuchte Ware ist dieselbe wie die in Artikel 1 der endgültigen Verordnung definierte Ware, nämlich oszillierende Kompressoren (ausgenommen Pumpen oszillierender Kompressoren), die einen Volumenstrom von höchstens 2 Kubikmetern pro Minute erzeugen.
(13)
Die Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex84144010, ex84148022, ex84148028 und ex84148051 eingereiht.
(14)
Mit der jetzigen Wiederaufnahme der Untersuchung sollte festgestellt werden, ob so genannte Minikompressoren, d. h. Kompressoren ohne Tank, die mit einer 12V-Stromquelle betrieben werden, unter die in Artikel 1 der endgütigen Verordnung definierte Warendefinition fallen.
C.
UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
1.
Methode
(15)
Um beurteilen zu können, ob Minikompressoren unter die Warendefinition in Artikel 1 der endgültigen Verordnung fallen, wurde untersucht, ob Minikompressoren und andere der betroffenen Maßnahme unterliegende Kompressoren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Endverwendungen aufweisen. In diesem Zusammenhang wurde auch die Austauschbarkeit von Minikompressoren und anderen der betroffenen Maßnahme unterliegenden Kompressoren in der Union beurteilt. Außerdem wurde geprüft, ob bei der Ausgangsuntersuchung Minikompressoren tatsächlich berücksichtigt und analysiert wurden.
2.
Grundlegende materielle und technische Eigenschaften
(16)
Die jetzt wieder aufgenommene Untersuchung ergab, dass Minikompressoren mit einem elektrischen Motor ausgerüstet sind, der eine Pumpe betreibt; diese presst fortlaufend Luft mit unterschiedlichem Luftdruck durch den angeschlossenen Luftschlauch. Minikompressoren sind nicht mit einem Tank ausgestattet, in der Regel haben sie kein Druckregelventil und sie können mit einer 12V-Gleichstromquelle betrieben werden. Sie sind relativ klein und ihr Gewicht beträgt in der Regel höchstens 2-3 kg, da sie problemlos transportabel sein müssen. Minikompressoren haben eine Höchstbetriebsdauer (üblicherweise bis zu 20 Minuten) und der erzeugte Luftstrom erreicht in der Regel höchstens 50 l/min.
(17)
Zu den anderen der betroffenen Maßnahme unterliegenden Kompressoren enthält die endgültige Verordnung neben der Warendefinition in ihrem Artikel 1, die unter Erwägungsgrund 12 oben wiederholt wird, weitere ausführliche Informationen. So wird insbesondere unter Erwägungsgrund 17 der endgültigen Verordnung Folgendes ausgeführt: „Ein Kompressor besteht normalerweise aus einer Pumpe, die durch einen Elektromotor entweder direkt oder indirekt über einen Treibriemenmechanismus angetrieben wird. Gewöhnlich wird die komprimierte Luft in einen Tank gepumpt und verlässt den Kompressor durch ein Druckregelventil und einen Gummischlauch. Vor allem größere Kompressoren werden mit Rädern ausgestattet, um sie beweglich zu machen.” Der Tank und das Druckregelventil sorgen in solchen Kompressoren für einen kontinuierlichen Luftstrom. In der Regel sind solche Kompressoren relativ groß, sie dürften mindestens 25 kg wiegen, oft auch mehr. Sie sind für Wechselstrom (120V und mehr) ausgelegt, ihre Betriebsdauer ist nicht begrenzt, der erzeugte Luftstrom erreicht bis zu 2000 l/min.
(18)
Aus den genannten Gründen wird der Schluss gezogen, dass Minikompressoren und andere der betroffenen Maßnahme unterliegende Kompressoren nicht dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen.
3.
Grundlegende Endverwendungen und Austauschbarkeit
(19)
Die jetzt wieder aufgenommene Untersuchung ergab, dass Minikompressoren vor allem im Automobilsektor verwendet werden; sie dienen zum Aufpumpen von Reifen und werden häufig als Teil von Reifenreparatursets zusammen mit einem Dichtmittel verkauft, das in einen platten Reifen gepumpt werden kann. Einige Minikompressoren werden auch als Haushaltsgerät zum Aufpumpen von Spielzeug, Bällen, Luftmatratzen oder anderen aufblasbaren Gegenständen verwendet.
(20)
Unter Erwägungsgrund 19 der endgültigen Verordnung wird hingegen festgelegt, dass „die betroffene Ware (…) zum Antrieb luftdruckbetriebener Werkzeuge oder für Sprüh-, Reinigungs- oder Pumpfunktionen (Reifen und andere Gegenstände) verwendet (wird).” Solche Kompressoren können für halbprofessionelle Tätigkeiten oder im Heimwerkerbereich zum Antrieb luftdruckbetriebener Werkzeuge oder zum Sprühen, Lackieren oder Reinigen verwendet werden. Diese Anwendungen werden durch den konstanten, regulierbaren Luftstrom ermöglicht. Bei Minikompressoren ist diese Möglichkeit nicht gegeben.
(21)
Die zusammengetragenen Informationen zeigten, dass der Preis für Minikompressoren in der Regel deutlich niedriger festgesetzt wird als für andere Kompressoren. Minikompressoren sind für andere Abnehmer bestimmt und werden über andere Absatzkanäle vertrieben als andere der betroffenen Maßnahme unterliegende Kompressoren. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass Minikompressoren üblicherweise als Teil eines Reifenreparatursets (anstatt eines Ersatzrads) entweder zusammen mit dem Fahrzeug, im Fachhandel für Autozubehör oder in Supermärkten (für alternative Verwendungen wie das Aufpumpen von Spielzeug) verkauft werden, während andere der betroffenen Maßnahme unterliegende Kompressoren in der Regel nur in Heimwerkermärkten zu finden sind.
(22)
Aus den genannten Gründen wird der Schluss gezogen, dass Minikompressoren und andere der betroffenen Maßnahme unterliegende Kompressoren unterschiedliche Endverwendungen aufweisen, für unterschiedliche Märkte bestimmt und grundsätzlich nicht austauschbar sind.
4.
Untersuchte Ware in der Ausgangsuntersuchung
(23)
Keine der Parteien, die bei der Ausgangsuntersuchung mitarbeiteten (drei EU-Hersteller, vierzehn ausführende Hersteller in der VR China und ein unabhängiger Einführer in der Union), war im Bereich der Herstellung von und/oder dem Handel mit Minikompressoren tätig. Es stellte sich heraus, dass bei der Ausgangsuntersuchung keine einschlägigen Informationen über Minikompressoren gesammelt wurden.
(24)
Obschon Minikompressoren bei der damaligen Untersuchung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden, bestand offensichtlich auch nicht die Absicht, sie in die Warendefinition einzubeziehen.
(25)
Dies wird auch durch eine von einem der Antragsteller während der Ausgangsuntersuchung abgegebene Erklärung bestätigt. Auf Nachfrage der Kommission erklärte dieser eindeutig, dass Minikompressoren seiner Auffassung nach nicht in den Antrag und das anschließende Antidumpingverfahren hätten einbezogen werden sollen.
(26)
Aus den obengenannten Gründen wird der Schluss gezogen, dass im Rahmen der Ausgangsuntersuchung Minikompressoren nicht untersucht wurden.
D.
SCHLUSSFOLGERUNG ZUR WARENDEFINITION
(27)
Die oben getroffenen Feststellungen zeigen, dass Minikompressoren und andere der betroffenen Maßnahme unterliegende Kompressoren nicht dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Endverwendungen aufweisen. Sie haben unterschiedliche Endverwendungen, sind für unterschiedliche Märkte bestimmt und grundsätzlich nicht austauschbar. Darüber hinaus wurden Minikompressoren im Rahmen der Ausgangsuntersuchung nicht überprüft. Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass es sich bei Minikompressoren und anderen Kompressoren um zwei unterschiedliche Waren handelt.
(28)
Nahezu alle Parteien, die sich bei der jetzt wieder aufgenommenen Untersuchung gemeldet hatten, verlangten, dass Minikompressoren aus der Warendefinition der ursprünglichen Maßnahme ausgenommen werden.
(29)
Der kooperierende Hersteller von Minikompressoren in der Union machte andererseits geltend, die ursprüngliche Maßnahme gelte auch für seine Waren und seine Interessen würden durch sie rechtmäßig geschützt. Folglich beantragte er, rückwirkend und auch künftig einen Antidumpingzoll auf Minikompressoren zu erheben, da das schädigende Dumping von Minikompressoren weiterhin anhalte.
(30)
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass weder dieser Hersteller noch irgendein anderer Hersteller von Minikompressoren bei der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hatten. Außerdem wurden Minikompressoren bei der Ausgangsuntersuchung nicht überprüft (siehe Erwägungsgrund 26). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die jetzige Untersuchung erhebliche Unterschiede zwischen Minikompressoren und den in der Ausgangsuntersuchung überprüften Kompressoren ergab. Folglich kann der Standpunkt des genannten Unionsherstellers von Minikompressoren nichts an den im Rahmen der jetzt wieder aufgenommenen Untersuchung getroffenen Feststellungen ändern.
(31)
Zu der Behauptung, das schädigende Dumping von Minikompressoren halte weiterhin an, und zu einer etwaigen Einführung von Antidumpingmaßnahmen ist anzumerken, dass Minikompressoren — wie unter den Erwägungsgründen 23 bis 26 erläutert — bei der Ausgangsuntersuchung nicht überprüft wurden und dass im Rahmen der jetzt wieder aufgenommenen Untersuchung, die auf die Präzisierung der Warendefinition der ursprünglichen Maßnahme beschränkt ist, nicht geprüft werden kann, ob ein schädigendes Dumping vorlag oder derzeit vorliegt.
(32)
Nach der Unterrichtung wiederholte der Unionshersteller von Minikompressoren seinen Standpunkt und behauptete, der rückwirkende Ausschluss von Minikompressoren aus der Warendefinition der Maßnahmen würde rückwirkend zu einer Stärkung seiner Konkurrenten in der VR China führen und den Wettbewerb verzerren.
(33)
In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Marktsituation für Minikompressoren bei der wieder aufgenommenen Untersuchung nicht analysiert wurde und dass eine solche Analyse auch nicht beabsichtigt war. Die Untersuchung sollte lediglich klarstellen, ob Minikompressoren sich von den in der Ausgangsuntersuchung geprüften Kompressoren unterscheiden. Das Ergebnis dürfte wohl auch keine Marktsituation verzerren, sondern soll Klarheit über geltende Zölle schaffen.
(34)
Nach der Unterrichtung machte ein kooperierender Einführer geltend, Minikompressoren seien im Grunde lediglich Pumpen; Zölle auf Kompressoren seien per definitionem auf Pumpen nicht anwendbar, denn sie seien ausdrücklich von der Warendefinition der ursprünglichen Maßnahme ausgenommen.
(35)
Hierzu ist anzumerken, dass die jetzt wieder aufgenommene Untersuchung eine solche Interpretation nicht zulässt und dass es sich bei Minikompressoren aus technischer Sicht eindeutig um Kompressoren handelt, da sie zwar — wie Pumpen — die Luft von einer Stelle zu einer anderen drücken, jedoch die Luft auch in das Objekt pressen, an das sie angeschlossen sind.
(36)
Aus vorstehenden Gründen wird der Schluss gezogen, dass sich Minikompressoren (d. h. Kompressoren ohne Tank, die mit einer 12V-Stromquelle betrieben werden können) von den in der Ausgangsuntersuchung überprüften Kompressoren unterscheiden.
(37)
Da Minikompressoren nicht unter die Warendefinition der Ausgangsuntersuchung fielen, hätte auf die Einfuhren von Minikompressoren kein Antidumpingzoll erhoben werden dürfen. Daher sollte der Geltungsbereich der betroffenen Maßnahme rückwirkend durch eine Änderung der endgültigen Verordnung präzisiert werden.
E.
RÜCKWIRKENDE GELTUNG
(38)
Da die jetzige Wiederaufnahme der Untersuchung auf die Präzisierung der Warendefinition beschränkt ist und da Minikompressoren bei der Ausgangsuntersuchung nicht berücksichtigt wurden und nicht unter die anschließende Antidumpingmaßnahme fallen, hält es die Kommission für angemessen, dass die Feststellungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der endgültigen Verordnung gelten.
(39)
Daher sollte jeder endgültige Antidumpingzoll, der nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2008 auf die Einfuhren von Minikompressoren mit Ursprung in der VR China entrichtet oder buchmäßig erfasst wurde, erstattet oder erlassen werden. Die Erstattung oder der Erlass ist bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften zu beantragen. Um zu vermeiden, dass die betroffenen Einführer die Erstattung aufgrund der in den Zollvorschriften festgesetzten Fristen nicht beantragen können (falls diese Fristen vor der oder zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung ablaufen oder falls sie innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt ablaufen), sollten sie dahingehend verlängert werden, dass sie sechs Monate nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung auslaufen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

ABl. C 314 vom 21.12.2006, S. 2.

(3)

ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 1.

(4)

ABl. C 73 vom 23.3.2010, S. 39.

(5)

ABl. C 98 vom 30.3.2011, S. 22.

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