Artikel 5 VO (EU) 2011/1332

Inkrafttreten und Gültigkeit

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Artikel 3 gilt ab 1. März 2012.

(3) Abweichend von Absatz 2 gelten die Bestimmungen von Artikel 3 für Luftfahrzeuge mit einem vor dem 1. März 2012 ausgestellten individuellen Lufttüchtigkeitszeugnis ab 1. Dezember 2015.

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