Artikel 11 VO (EU) 2011/1333

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jeden Berichtszeitraum folgende Angaben mit:

a)
die in der Union erzeugten Bananenmengen, die

i)
innerhalb ihres Erzeugungsgebiets,
ii)
außerhalb ihres Erzeugungsgebiets vermarktet werden;

b)
den Durchschnitt der auf den örtlichen Märkten festgestellten Verkaufspreise für in der Union erzeugte grüne Bananen, die innerhalb ihres Erzeugungsgebiets vermarktet werden;
c)
den Durchschnitt der Verkaufspreise für grüne Bananen frei erster Ausschiffungshafen, Ware nicht entladen, für in der Union erzeugte grüne Bananen, die in der Union außerhalb ihres Erzeugungsgebiets vermarktet werden;
d)
die Vorausschätzungen der unter den Buchstaben a, b und c genannten Angaben für die nächsten beiden Berichtszeiträume.

(2) Die Erzeugungsgebiete sind:

a)
die Kanarischen Inseln;
b)
Guadeloupe;
c)
Martinique;
d)
Madeira, die Azoren und die Algarve;
e)
Kreta und Lakonien;
f)
Zypern.

(3) Die Berichtszeiträume eines Kalenderjahres sind:

a)
Januar bis April;
b)
Mai bis August;
c)
September bis Dezember.

Die Mitteilungen für jeden Berichtszeitraum müssen spätestens am 15. Tag des zweiten Monats erfolgen, der auf den Berichtszeitraum folgt.

(4) Die in diesem Kapitel genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

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