Artikel 11 VO (EU) 2011/1343

Schutz empfindlicher Lebensräume

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden zum Schutz der empfindlichen Tiefseelebensräume in den in Artikel 10 genannten Gebieten verpflichtet sind, insbesondere zum Schutz vor den Auswirkungen anderer Aktivitäten, die der Erhaltung der Merkmale dieser Lebensräume abträglich wären.

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