Artikel 11 VO (EU) 2011/1343
Schutz empfindlicher Lebensräume
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden zum Schutz der empfindlichen Tiefseelebensräume in den in Artikel 10 genannten Gebieten verpflichtet sind, insbesondere zum Schutz vor den Auswirkungen anderer Aktivitäten, die der Erhaltung der Merkmale dieser Lebensräume abträglich wären.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.