Artikel 16f VO (EU) 2011/1343

Unbeabsichtigte Beifänge von Seevögeln in Fanggeräten

(1) Kapitäne von Fischereifahrzeugen lassen Seevögel, die unbeabsichtigt in Fanggeräten gefangen wurden, unverzüglich wieder frei.

(2) Fischereifahrzeuge dürfen Seevögel nicht an Land bringen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen eines nationalen Plans für die Erhaltung von Seevögeln oder zur Unterstützung der Erholung verletzter einzelner Seevögel und die zuständigen nationalen Behörden wurden vor der Rückkehr des Fischereifahrzeugs in den Hafen ordnungsgemäß und offiziell über die Absicht, diese Seevögel an Land zu bringen, informiert.

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