Artikel 2 VO (EU) 2011/1343

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle gewerblichen Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten sowie, wenn dies in dieser Verordnung eigens vorgesehen ist, für Freizeitfischereitätigkeiten, die von Fischereifahrzeugen der Union und Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten im Übereinkommensgebiet der GFCM betrieben werden.

Sie gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fangeinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung mit Genehmigung und unter Aufsicht des Mitgliedstaats unternommen werden, dessen Flagge das Fischereifahrzeug führt, und die der Kommission und den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern die Forschungen durchgeführt werden, im Voraus gemeldet werden. Mitgliedstaaten, die Fangeinsätze zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternehmen, melden der Kommission, den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern diese durchgeführt werden, und dem Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei alle Fänge, die bei diesen Einsätzen getätigt werden.

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