Artikel 20 VO (EU) 2011/1343

Hafeninspektionen

(1) Ungeachtet des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 inspizieren die Mitgliedstaaten in ihren bezeichneten Häfen jährlich mindestens 15 % der Anlandungen und Umladungen.

(2) Ungeachtet des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 werden Fischereifahrzeuge, die ohne vorherige Genehmigung in den Hafen eines Mitgliedstaats einlaufen, in jedem Fall inspiziert.

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