Artikel 26 VO (EU) 2011/1343

Übertragung von Befugnissen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bestimmungen dieser Verordnung abzuändern, soweit dies erforderlich ist, um für die Union verbindlich gewordene Änderungen an bestehenden bereits im Unionsrecht umgesetzten Maßnahmen der GFCM im Unionsrecht umzusetzen; diese Befugnisübertragung gilt für Änderungen, die Folgendes betreffen:

a)
die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 4 an den Exekutivsekretär der GFCM;
b)
die Übermittlung der Liste der zugelassenen Schiffe an den Exekutivsekretär der GFCM gemäß Artikel 17;
c)
die Hafenstaatmaßnahmen gemäß den Artikeln 18 bis 22;
d)
die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die Berichterstattung gemäß den Artikeln 23 und 24;
e)
die Tabellen, die Karte und die geografischen Koordinaten der geografischen Untergebiete des GFCM-Übereinkommensgebiets gemäß Anhang I;
f)
die Verfahren für die Hafenstaatinspektionen von Schiffen gemäß Anhang II und
g)
die statistischen Matrizen der GFCM gemäß Anhang III.

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