Artikel 28 VO (EU) 2011/1343

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 4 Absatz 3 wird gestrichen;
2.
Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Für andere als die in Absatz 4 genannten gezogenen Netze gelten bezüglich der Mindestmaschenöffnung folgende Mindestanforderungen:

a)
ein Netz mit Quadratmaschen von mindestens 40 mm am Steert oder
b)
auf hinreichend begründeten Antrag des Schiffseigners ein Netz mit Rautenmaschen von 50 mm, das eine anerkannte Größenselektivität aufweisen muss, die der der unter Buchstabe a aufgeführten Netze gleichwertig oder höher ist.

Die Fischereifahrzeuge dürfen jeweils nur einen der beiden Netztypen verwenden und an Bord mitführen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 30. Juni 2012 einen Bericht über die Durchführung dieses Absatzes vor und schlägt auf der Grundlage dieses Berichts und der von den Mitgliedstaaten vor dem 31. Dezember 2011 übermittelten Informationen gegebenenfalls angezeigte Änderungen vor.;

3.
Artikel 24 wird gestrichen;
4.
Artikel 27 Absätze 1 und 4 werden gestrichen.

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