Präambel VO (EU) 2011/1370

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Antrag Bulgariens auf Eintragung der Bezeichnung „Горнооряховски суджук” (Gornooryahovski sudzhuk) als geschützte geografische Angabe wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht(2).
(2)
Zypern hat gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen eine solche Eintragung erhoben.
(3)
Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 hat die Kommission die betroffenen Parteien aufgefordert, zu einer Einigung zu kommen. Eine Einigung wurde innerhalb der Frist von sechs Monaten erzielt, und Zypern hat seinen Einspruch am 22. Juli 2011 zurückgezogen.
(4)
Diese Bezeichnung ist daher einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)

ABl. C 77 vom 26.3.2010, S. 10.

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