Präambel VO (EU) 2011/1375

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 18. Juli 2010 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001(2) angenommen, mit der eine aktualisierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, festgelegt wurde.
(2)
Der Rat hat Personen, Vereinigungen und Körperschaften, bei denen dies praktisch möglich war, eine Begründung zukommen lassen, in der er jeweils darlegt hat, warum sie in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 aufgeführt waren.
(3)
In einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen Mitteilung(3) hat der Rat den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften mitgeteilt, dass er beschlossen hat, sie weiterhin auf der Liste zu führen. Er hat die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften auch darauf hingewiesen, dass sie beantragen können, dass ihnen eine Begründung des Rates für ihre Aufnahme in die Liste übermittelt wird, sofern dies noch nicht geschehen war. Bestimmten Personen und Vereinigungen wurde eine geänderte Begründung übermittelt.
(4)
Der Rat hat nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 eine vollständige Überprüfung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die genannte Verordnung Anwendung findet, vorgenommen. Dabei hat er den Stellungnahmen Rechnung getragen, die die Betroffenen ihm übermittelt haben.
(5)
Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus(4) beteiligt gewesen sind, dass eine zuständige Behörde gegenüber diesen Personen, Vereinigungen und Körperschaften einen Beschluss im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des genannten Gemeinsamen Standpunkts gefasst hat und dass die spezifischen restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 daher weiterhin auf sie angewandt werden sollten.
(6)
Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, sollte entsprechend aktualisiert werden, und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.

(2)

ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 2.

(3)

ABl. C 212 vom 19.7.2011, S. 20.

(4)

ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.