Artikel 4 VO (EU) 2011/1386

(1) Hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass die mit dieser Verordnung eingeführten Zollaussetzungen bei einem bestimmten Erzeugnis zu einer Handelsverlagerung geführt haben, so kann sie entsprechende Durchführungsrechtsakte erlassen und die Aussetzung für einen Zeitraum von nicht mehr als zwölf Monaten vorübergehend aufheben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 8 erlassen.

Die Erhebung der Einfuhrabgaben auf Waren, für die die Aussetzung vorübergehend aufgehoben wurde, wird durch eine Sicherheit gewährleistet, und die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der Kanarischen Inseln erfolgt erst dann, wenn eine solche Sicherheit geleistet wurde.

(2) Beschließt der Rat nach dem im Vertrag niedergelegten Verfahren innerhalb dieser zwölf Monate, dass die Aussetzung endgültig aufgehoben werden sollte, so werden die durch Sicherheitsleistungen gesicherten Einfuhrabgaben endgültig vereinnahmt.

(3) Wird innerhalb dieser zwölf Monate kein endgültiger Beschluss gemäß Absatz 2 erlassen, so werden die Sicherheiten freigegeben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.