Präambel VO (EU) 2011/1386

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 704/2002 des Rates vom 25. März 2002 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren und zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für Einfuhren bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln(3) läuft die Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Investitionsgüter zur kommerziellen und gewerblichen Verwendung am 31. Dezember 2011 aus.
(2)
Im September 2010 hat die spanische Regierung im Namen der Regierung der Kanarischen Inseln beantragt, gemäß Artikel 349 AEUV die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine Reihe von Erzeugnissen verlängern zu dürfen. Der Antrag wurde damit begründet, dass die Wirtschaftsbeteiligten auf diesen Inseln aufgrund deren Abgelegenheit wirtschaftlich und kommerziell erheblich benachteiligt sind, was sich negativ auf die Entwicklung der Bevölkerungszahl, die Beschäftigung und auf die soziale und wirtschaftliche Entwicklung auswirkt.
(3)
Zusammen mit dem Bausektor wurde die Industrie der Kanarischen Inseln von der jüngsten Wirtschaftskrise hart getroffen. Unter dem Einbruch in der Baubranche litten alle davon abhängigen Zulieferbetriebe. Ungünstige finanzielle Bedingungen hatten gravierende Folgen für zahlreiche Geschäftsbereiche. Außerdem trug der rasante Anstieg der Arbeitslosigkeit in Spanien noch zum Rückgang der Binnennachfrage, u. a. nach Industrieerzeugnissen, bei.
(4)
Die Arbeitslosigkeit auf den Kanarischen Inseln lag in den vergangenen zehn Jahren beständig über dem spanischen Durchschnitt, und seit 2009 sind die landesweit höchsten Werte auf den Kanarischen Inseln zu verzeichnen (Eurostat: Regionale Statistiken — Arbeitslosenrate, nach NUTS 2 Regionen, 1999-2009). Zudem wird über die Hälfte der Industrieproduktion der Kanarischen Inseln dort verbraucht, was besonders gravierend ist, weil dort die Nachfrage stärker zurückgegangen ist.
(5)
Damit Investoren langfristig planen und die Gewerbe- und Handelstätigkeit ein Niveau erreichen kann, das das sozioökonomische Umfeld auf den Kanarischen Inseln stabilisiert, sollte die vollständige Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren gemäß Anhang II und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 704/2002 für einen Zeitraum von zehn Jahren verlängert werden.
(6)
Im gleichen Zusammenhang haben die spanischen Behörden die Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für drei neue Erzeugnisse der KN-Codes 390210, 390311 und 390610 beantragt. Dem Antrag wurde stattgegeben, da diese Aussetzungen die Wirtschaft der Kanarischen Inseln stärken würden.
(7)
Um sicherzustellen, dass diese Tarifmaßnahmen nur Wirtschaftsbeteiligten im Gebiet der Kanarischen Inseln zugute kommen, sollten die Aussetzungen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4) und gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(5) von der Endverwendung der Erzeugnisse abhängig gemacht werden.
(8)
Bei Handelsverlagerungen sollte die Kommission ermächtigt werden, die Aussetzung vorübergehend aufzuheben, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung herzustellen. Diese Ermächtigung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(6), umgesetzt werden.
(9)
Änderungen der Kombinierten Nomenklatur dürfen sich nicht wesentlich auf die Art der Zollaussetzung auswirken. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, zum Zwecke nötiger Änderungen und technischer Anpassungen der Liste der Waren, für die die Aussetzung gilt, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Rat rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.
(10)
Um die Kontinuität der Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 704/2002 zu gewährleisten, müssen die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ab dem 1. Januar 2012 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 15. November 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Stellungnahme vom 22. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. L 111 vom 26.4.2002, S. 1.

(4)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(5)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(6)

ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

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