Artikel 29 VO (EU) 2011/142

Spezifische Anforderungen an das Verbringen tierischer Nebenprodukte zwischen Gebieten der Russischen Förderation

1. Die zuständige Behörde gestattet spezifische Verbringungen von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten, die aus der Russischen Föderation kommen und entweder direkt oder über ein Drittland in diese verbracht werden und die Union auf Straße oder Schiene durchqueren, zwischen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgeführten zugelassenen Grenzkontrollstellen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
die Sendung wird von den Veterinärdiensten der zuständigen Behörde an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union mit einem mit einer Seriennummer versehenen Siegel versiegelt.
b)
die die Sendung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG begleitenden Dokumente werden von dem Amtstierarzt der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde auf jeder Seite mit dem Stempel „NUR FÜR DIE DURCHFUHR DURCH DIE EU NACH RUSSLAND” versehen;
c)
die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;
d)
die Sendung wird von dem für die Grenzkontrollstelle zuständigen Amtstierarzt auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 als für die Durchfuhr zugelassen zertifiziert.

2. Das Entladen oder die Lagerung solcher Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates ist nicht gestattet.

3. Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen und die Warenmenge, die das Gebiet der Union verlassen, der Zahl der Sendungen und der Warenmenge entsprechen, die in das Gebiet der Union verbracht wurden.

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