Artikel 30 VO (EU) 2011/142
Liste von Betrieben und Anlagen in Drittländern
Listen von Betrieben und Anlagen in Drittländern müssen gemäß den von der Kommission auf ihrer Website veröffentlichten technischen Spezifikationen in das TRACES-System aufgenommen werden.
Diese Listen müssen regelmäßig aktualisiert werden.
Dieser Artikel gilt nicht für spezifische Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die aus der Russischen Föderation stammen und für die Russische Föderation bestimmt sind, gemäß Artikel 29 und nicht für Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten und ihren Folgeprodukten, die aus Bosnien und Herzegowina stammen und für Drittländer bestimmt sind, gemäß Artikel 29a.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.