Artikel 36 VO (EU) 2011/142

Übergangsmaßnahmen

1. Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2011 dürfen Unternehmer organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die vor dem 4. März 2011 gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1774/2002 und (EG) Nr. 181/2006 hergestellt wurden, in Verkehr bringen,

a)
sofern diese aus einem der folgendem Materialien hergestellt wurden:

i)
Fleisch- und Knochenmehl, das aus Material der Kategorie 2 gewonnen wurde;
ii)
verarbeitetes tierisches Protein;

b)
und dies auch dann, wenn sie nicht mit einem Bestandteil gemischt wurden, durch den eine spätere Verwendung der Mischung zu Fütterungszwecken ausgeschlossen wird.

2. Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2012 werden Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, denen eine Veterinärbescheinigung, eine Erklärung oder Handelspapiere gemäß den in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 festgelegten Mustern beiliegt/beiliegen, weiterhin zur Einfuhr in die Union zugelassen, sofern diese vor dem 30. November 2011 ausgefüllt und unterzeichnet wurden.

3. Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die Sammlung, den Transport und die Beseitigung von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der genannten Verordnung, das aus Produkten tierischen Ursprungs besteht, oder von Lebensmitteln, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, auf anderem Wege als durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gestatten, sofern die in Anhang VI Kapitel IV der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sein.

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