Artikel 6 VO (EU) 2011/142
Beseitigung durch Abfallverbrennung, Beseitigung oder Verwertung durch Mitverbrennung und Verwendung als Brennstoff
1. Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass Abfallverbrennung und Mitverbrennung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte ausschließlich in folgenden Anlagen stattfindet:
- a)
- Abfallverbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen, die über eine Betriebsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG verfügen; oder
- b)
- Abfallverbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen, die, sofern sie keiner Genehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG bedürfen, gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 von der zuständigen Behörde für die Beseitigung durch Abfallverbrennung oder die Beseitigung oder Verwertung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte, wenn sie Abfall sind, durch Mitverbrennung zugelassen wurden.
2. Die zuständige Behörde erteilt den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen nur dann eine Zulassung gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, wenn sie die in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen.
3. Betreiber von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen haben die in Anhang III Kapitel I genannten Anforderungen an Abfallverbrennung und Mitverbrennung einzuhalten.
4. Betreiber von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen mit hoher Kapazität haben die in Anhang III Kapitel II genannten Anforderungen einzuhalten.
5. Betreiber von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen mit geringer Kapazität haben die in Anhang III Kapitel III genannten Anforderungen einzuhalten.
6. Die Unternehmer stellen sicher, dass andere Verbrennungsanlagen als die in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 genannten, die ihrer Kontrolle unterstehen und in denen tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte als Brennstoff verwendet werden, den allgemeinen Bedingungen und den besonderen Anforderungen entsprechen, die in Anhang III Kapitel IV bzw. V festgelegt sind, und von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassen werden.
7. Die zuständige Behörde lässt Verbrennungsanlagen im Sinne von Absatz 6 für die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff nur zu, sofern
- a)
- die Verbrennungsanlagen in den Geltungsbereich von Anhang III Kapitel V der vorliegenden Verordnung fallen;
- b)
- die Verbrennungsanlagen alle einschlägigen allgemeinen Bedingungen und besonderen Anforderungen gemäß Anhang III Kapitel IV und V der vorliegenden Verordnung erfüllen;
- c)
- Verwaltungsverfahren existieren, mit denen gewährleistet wird, dass die Anforderungen an die Zulassung der Verbrennungsanlagen jedes Jahr kontrolliert werden.
8. Zusätzlich zu den in Absatz 7 dieses Artikels genannten Bestimmungen gilt für die Verwendung von Gülle von Nutztieren oder von Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff gemäß Anhang III Kapitel V Folgendes:
- a)
- Der Antrag auf Zulassung, den ein Unternehmer der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorlegt, muss Nachweise enthalten, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder von einer von dieser befugten Berufsorganisation zertifiziert sind und belegen, dass die Verbrennungsanlage, in der Gülle von Nutztieren oder Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff verwendet wird, den Anforderungen gemäß Anhang III Kapitel V Buchstabe B Nummer 3 für Gülle und Buchstabe D für Fleisch- und Knochenmehl sowie den Anforderungen an beide Brennstoffe gemäß Buchstabe B Nummern 4 und 5 dieser Verordnung entspricht; unbeschadet davon haben die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die Möglichkeit, eine Ausnahme von der Einhaltung bestimmter Vorschriften gemäß Anhang III Kapitel V Buchstabe C Nummer 4 zu gewähren.
- b)
- Bevor das Zulassungsverfahren gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 abgeschlossen wird, müssen in der Verbrennungsanlage in den ersten sechs Betriebsmonaten von der zuständigen Behörde oder einer von dieser befugten Berufsorganisation mindestens zwei aufeinanderfolgende Kontrollen durchgeführt werden, eine davon unangekündigt, bei denen auch die erforderlichen Temperatur- und Emissionsmessungen vorgenommen werden. Nur wenn diese Kontrollen zeigen, dass die in Anhang III Kapitel V Buchstabe B Nummern 3, 4 und 5 für Gülle und Buchstabe D für Fleisch- und Knochenmehl sowie ggf. in Buchstabe C Nummer 4 oder Buchstabe D Nummer 5 dieser Verordnung festgelegten Parameter eingehalten werden, kann eine vollumfängliche Zulassung erteilt werden.
- c)
- Die Verbrennung von Fleisch- und Knochenmehl in Verbrennungsanlagen gemäß Anhang III Kapitel V Buchstaben A, B und C dieser Verordnung ist nicht erlaubt.
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