ANHANG I VO (EU) 2011/142

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 2

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Pelztiere:
zur Erzeugung von Pelzen gehaltene oder gezüchtete Tiere, die nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden;
2. Blut:
frisches Vollblut;
3. Futtermittel-Ausgangserzeugnis:
die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 definierten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die tierischen Ursprungs sind, einschließlich verarbeitete tierische Proteine, Blutprodukte, ausgeschmolzene Fette, Ei-Erzeugnisse, Fischöl, Fettderivate, Kollagen, Gelatine und hydrolysierte Proteine, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum, Kolostrumerzeugnisse und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm;
4. Blutprodukte:
aus Blut oder Blutfraktionen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Blutmehl; dazu zählen getrocknetes/gefrorenes/flüssiges Plasma, getrocknetes Vollblut, getrocknete/gefrorene/flüssige rote Blutkörperchen oder Fraktionen davon und Mischungen;
5. verarbeitetes tierisches Protein:
ausschließlich aus Material der Kategorie 3 gewonnenes tierisches Protein, das gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 (einschließlich Blutmehl und Fischmehl) so verarbeitet wurde, dass es direkt als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder auf andere Weise in Futtermitteln, einschließlich Heimtierfutter, oder in organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln verwendet werden kann; nicht dazu gehören Blutprodukte, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum, Kolostrumerzeugnisse, Zentrifugen- oder Separatorenschlamm, Gelatine, hydrolysierte Proteine und Dicalciumphosphat, Eier und Ei-Erzeugnisse, einschließlich Eierschalen, Tricalciumphosphat und Kollagen;
6. Blutmehl:
durch Hitzebehandlung von Blut oder Blutfraktionen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 gewonnenes verarbeitetes tierisches Protein;
7. Fischmehl:
verarbeitetes tierisches Protein von Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere, einschließlich gezüchteter wirbelloser Wassertiere, unter anderem derjenigen, die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG des Rates(1) fallen, sowie Seesternen der Art Asterias rubens, die in einem Weichtier-Erzeugungsgebiet geerntet werden;
8. ausgeschmolzene Fette:

Fette aus der Verarbeitung:

a)
tierischer Nebenprodukte; oder
b)
von Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr, die ein Unternehmer für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr vorgesehen hat;
9. Fischöl:
Öl aus der Verarbeitung von Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere, einschließlich gezüchteter wirbelloser Wassertiere, unter anderem derjenigen, die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG fallen, sowie Seesternen der Art Asterias rubens, die in einem Weichtier-Erzeugungsgebiet geerntet werden, oder Öl aus der Verarbeitung von Fisch zum menschlichen Verzehr, das ein Unternehmer für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr vorgesehen hat;
10. Imkerei-Nebenerzeugnisse:
Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Propolis und Pollen, die nicht zum Verzehr bestimmt sind;
11. Kollagen:
aus tierischen Häuten, Fellen, Knochen und Sehnen gewonnene Erzeugnisse auf Proteinbasis;
12. Gelatine:
natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nichtgelierend, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen aus Knochen, Häuten und Fellen, Sehnen und Bändern von Tieren gewonnen wird;
13. Grieben:
die proteinhaltigen Ausschmelzungsrückstände nach teilweiser Trennung von Fett und Wasser;
14. hydrolysierte Proteine:
durch Hydrolyse tierischer Nebenprodukte gewonnene Polypeptide, Peptide und Aminosäuren sowie Mischungen davon;
15. Weißwasser:
eine Mischung aus Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis oder daraus gewonnenen Erzeugnissen mit Wasser, die beim Spülen von Milchverarbeitungsanlagen, einschließlich Behältern für Milcherzeugnisse, vor der Reinigung und Desinfektion gesammelt wird;
16. Heimtierfutter in Dosen:
wärmebehandeltes Heimtierfutter in luftdicht verschlossenen Behältern;
17. Kauspielzeug:
aus ungegerbten Huftierhäuten und -fellen oder aus anderem Material tierischen Ursprungs hergestellte Produkte zum Kauen für Heimtiere;
18. geschmacksverstärkende Fleischextrakte:
ein flüssiges oder dehydriertes Folgeprodukt tierischen Ursprungs, das zur Steigerung der Schmackhaftigkeit von Heimtierfutter eingesetzt wird;
19. „Heimtierfutter” :

Futtermittel, außer Material gemäß Artikel 24 Absatz 2, für Heimtiere und Kauspielzeug aus tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten, das

a)
Material der Kategorie 3 enthält, ausgenommen das in Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannte Material, und
b)
eingeführtes Material der Kategorie 1 enthalten kann, das aus tierischen Nebenprodukten von Tieren besteht, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden;
20. verarbeitetes Heimtierfutter:
Heimtierfutter, ausgenommen rohes Heimtierfutter, das gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 hergestellt wurde;
21. rohes Heimtierfutter:
Heimtierfutter, das bestimmtes Material der Kategorie 3 enthält, das zur Haltbarmachung ausschließlich gekühlt oder tiefgefroren wurde;
22. Küchen- und Speiseabfälle:
alle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschließlich Groß- und Haushaltsküchen, stammenden Speisereste einschließlich gebrauchten Speiseöls;
23. „Fermentationsrückstände” :
Rückstände, einschließlich der flüssigen Fraktion, aus der Umwandlung tierischer Nebenprodukte in einer Biogasanlage;
24. Magen- und Darminhalt:
der Inhalt von Magen und Darm von Säugetieren und Laufvögeln;
25. Fettderivate:
aus ausgeschmolzenen Fetten gewonnene Produkte, die hinsichtlich ausgeschmolzener Fette der Kategorie 1 oder 2 gemäß Anhang XIII Kapitel XI verarbeitet wurden;
26. Guano:
ein natürliches Produkt, das aus den Exkrementen von Fledermäusen oder wilden Seevögeln gesammelt wurde und nicht mineralisiert ist;
27. Fleisch- und Knochenmehl:
tierisches Protein aus der Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2 gemäß einer der in Anhang IV Kapitel III genannten Verarbeitungsmethoden;
28. behandelte Häute und Felle:

Folgeprodukte aus unbehandelten Häuten und Fellen, ausgenommen Kauspielzeug, die

a)
getrocknet wurden;
b)
vor dem Versand mindestens 14 Tage lang trocken oder nass gesalzen wurden;
c)
mindestens sieben Tage lang mit Meersalz unter Zusatz von 2 % Natriumkarbonat gesalzen wurden;
d)
mindestens 42 Tage lang bei einer Temperatur von mindestens 20 °C getrocknet wurden; oder
e)
einem anderen Konservierungsverfahren als der Gerbung unterzogen wurden;
29. unbehandelte Häute und Felle:
alle kutanen und subkutanen Gewebe, die keiner anderen Behandlung als Schneiden, Kühlen oder Tiefgefrieren unterzogen wurden;
30. unbehandelte Federn und Federteile:

Federn und Federteile, ausgenommen solche Federn oder Federteile, die

a)
einer Dampfspannung ausgesetzt wurden; oder
b)
mit einer anderen Methode behandelt wurden, die gewährleistet, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben;
31. unbehandelte Wolle:

Wolle, ausgenommen solche Wolle, die

a)
industriell gewaschen wurde;
b)
beim Gerben gewonnen wurde;
c)
mit einer anderen Methode behandelt wurde, die gewährleistet, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben;
d)
von anderen Tieren als Schweinen stammt und maschinell gewaschen wurde; diese maschinelle Wäsche umfasst das Eintauchen der Wolle in aufeinanderfolgende Bäder mit Wasser, Seife und Natriumhydroxid oder Kaliumhydroxid; oder
e)
von anderen Tieren als Schweinen stammt, zum direkten Versand an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle für die Textilindustrie bestimmt ist und mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurde:

i)
chemische Enthaarung mittels Kalkhydrat oder Natriumsulfid,
ii)
Begasung mit Formaldehyd in einer luftdicht verschlossenen Kammer während mindestens 24 Stunden,
iii)
industrielle Wäsche, bestehend aus dem Eintauchen der Wolle in ein wasserlösliches Reinigungsmittel mit einer Temperatur von 60-70 °C,
iv)
Lagerung – dies kann die Transportzeit mit einschließen – bei einer Temperatur von 37 °C für die Dauer von 8 Tagen, bei einer Temperatur von 18 °C für die Dauer von 28 Tagen oder bei einer Temperatur von 4 °C für die Dauer von 120 Tagen;

32. unbehandelte Haare:

Haare, ausgenommen solche Haare, die

a)
industriell gewaschen wurden;
b)
beim Gerben gewonnen wurden;
c)
mit einer anderen Methode behandelt wurden, die gewährleistet, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben;
d)
von anderen Tieren als Schweinen stammen und maschinell gewaschen wurden; diese maschinelle Wäsche umfasst das Eintauchen der Haare in aufeinanderfolgende Bäder mit Wasser, Seife und Natriumhydroxid oder Kaliumhydroxid; oder
e)
von anderen Tieren als Schweinen stammen, zum direkten Versand an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Haaren für die Textilindustrie bestimmt sind und mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:

i)
chemische Enthaarung mittels Kalkhydrat oder Natriumsulfid,
ii)
Begasung mit Formaldehyd in einer luftdicht verschlossenen Kammer während mindestens 24 Stunden,
iii)
industrielle Wäsche, bestehend aus dem Eintauchen der Haare in ein wasserlösliches Reinigungsmittel mit einer Temperatur von 60-70 °C,
iv)
Lagerung – dies kann die Transportzeit mit einschließen – bei einer Temperatur von 37 °C für die Dauer von 8 Tagen, bei einer Temperatur von 18 °C für die Dauer von 28 Tagen oder bei einer Temperatur von 4 °C für die Dauer von 120 Tagen;

33. unbehandelte Schweinsborsten:

Schweinsborsten, ausgenommen solche Schweinsborsten, die

a)
industriell gewaschen wurden;
b)
beim Gerben gewonnen wurden; oder
c)
mit einer anderen Methode behandelt wurden, die gewährleistet, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben;
34. Ausstellungsstück:
tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte für Ausstellungszwecke oder künstlerische Tätigkeiten;
35. Zwischenprodukt:

ein Folgeprodukt,

a)
das für Verwendungszwecke im Rahmen der Herstellung von Arzneimitteln, Tierarzneimitteln, Medizinprodukten für ärztliche und tierärztliche Zwecke, aktiven implantierbaren medizinischen Geräten, In-vitro-Diagnostika für ärztliche und tierärztliche Zwecke, Laborreagenzien oder kosmetischen Mitteln wie folgt bestimmt ist:

i)
als Material in einem Herstellungsprozess oder in der Endproduktion eines Endprodukts;
ii)
zur Validierung oder Verifizierung während eines Herstellungsprozesses; oder
iii)
bei der Qualitätskontrolle eines Endprodukts;

b)
dessen Entwicklungs-, Verarbeitungs- und Herstellungsphasen soweit abgeschlossen sind, dass es als Folgeprodukt gilt und dass das Material unmittelbar oder als Bestandteil eines Produkts für die Zwecke gemäß Buchstabe a infrage kommt;
c)
das jedoch einer gewissen weiteren Handhabung oder Verarbeitung bedarf (z. B. Mischung, Beschichtung, Zusammensetzung oder Verpackung), damit es sich für das Inverkehrbringen oder den Einsatz als Arzneimittel, Tierarzneimittel, Medizinprodukt für ärztliche und tierärztliche Zwecke, aktives implantierbares medizinisches Gerät, In-vitro-Diagnostikum für ärztliche und tierärztliche Zwecke, Laborreagenz oder kosmetisches Mittel eignet;
36. Laborreagenz:
ein abgepacktes gebrauchsfertiges Produkt, das tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthält und als solches oder kombiniert mit Stoffen nichttierischen Ursprungs für besondere Laborzwecke als Reagenz oder als Reagenzprodukt, als Kalibriermittel oder Kontrollmaterial zum Nachweis, zur Messung, Untersuchung oder Herstellung anderer Stoffe bestimmt ist;
37. In-vitro-Diagnostikum:
ein abgepacktes gebrauchsfertiges Produkt, das ein Blutprodukt oder ein anderes tierisches Nebenprodukt enthält und als solches oder kombiniert als Reagenz, Reagenzprodukt, Kalibriermittel, Satz oder sonstiges System zur In-vitro-Untersuchung von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs verwendet wird und ausschließlich oder im Wesentlichen dazu dient, physiologische Zustände, Gesundheitszustände, eine Krankheit oder eine genetische Anomalie zu erkennen oder die Unbedenklichkeit und Verträglichkeit mit anderen Reagenzien zu prüfen; nicht dazu zählen Spenderorgane oder Blut;
38. Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke:
für die nachfolgenden Zwecke bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte: Untersuchung im Rahmen von Diagnose oder Analyse zur Förderung des Fortschritts in Wissenschaft und Technik im Zusammenhang mit Bildungs- oder Forschungstätigkeiten;
39. Handelsmuster:
für besondere von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genehmigte Studien oder Analysen vorgesehene tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die zur Durchführung eines Herstellungsverfahrens, einschließlich der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte, der Entwicklung von Futtermitteln, Heimtierfutter oder Folgeprodukten und der Prüfung von Maschinen oder Ausrüstung, bestimmt sind;
40. Mitverbrennung:
die Verwertung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten, wenn sie Abfall sind, in einer Mitverbrennungsanlage;
41. Verbrennung:
ein Verfahren, bei dem Brennstoff oxidiert wird, um den Energiewert der tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, wenn sie kein Abfall sind, zu nutzen;
42. Abfallverbrennung:
die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten als Abfall in einer Abfallverbrennungsanlage gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie 2000/76/EG;
43. Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsrückstände:
jegliche Rückstände gemäß Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie 2000/76/EG, die in Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen bei der Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten entstehen;
44. Farbcodierung:
die systematische Verwendung von Farben gemäß Anhang VIII Kapitel II Nummer 1 Buchstabe c zur Präsentation von Informationen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung auf der Oberfläche bzw. einem Teil der Oberfläche von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen oder auf einem daran angebrachten Etikett oder Bildzeichen;
45. Zwischenbehandlung:
die in Artikel 19 Buchstabe b genannten Zwischenschritte, ausgenommen die Lagerung;
46. Gerben:
das Härten von Häuten mit pflanzlichen Gerbstoffen, Chromsalzen oder anderen Stoffen wie Aluminiumsalzen, Eisen-(III)-Salzen, Silikaten, Aldehyden und Chinonen oder anderen synthetischen Härtemitteln;
47. Taxidermie:
die Kunst des Präparierens, Ausstopfens und Montierens von Tierhäuten in einer Weise, die das Tier in seiner natürlichen Haltung erscheinen lässt und die ausschließt, dass unannehmbare Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier über die montierte Haut übertragen werden;
48. Handel:
den Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
49. Verarbeitungsmethoden:
die in Anhang IV Kapitel III und IV aufgeführten Methoden;
50. Charge:
eine in einer einzigen Anlage mit einheitlichen Produktionsparametern, wie etwa dem Ursprung der Materialien, hergestellte Produktionseinheit oder eine Reihe solcher Einheiten, sofern sie in kontinuierlicher Reihenfolge hergestellt und zusammen als eine Versandeinheit gelagert werden;
51. luftdicht verschlossener Behälter:
ein Behälter, der seiner Konzeption nach dazu bestimmt ist, seinen Inhalt gegen das Eindringen von Mikroorganismen zu schützen;
52. Biogasanlage:
eine Anlage, in der tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte zumindest einen Teil des Materials bilden, das unter anaeroben Bedingungen biologisch abgebaut wird;
53. Sammelstellen:
Einrichtungen, ausgenommen Verarbeitungsbetriebe, in denen die in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgeführten tierischen Nebenprodukte zur Fütterung der in dem genannten Artikel aufgeführten Tiere gesammelt werden;
54. Kompostieranlage:
eine Anlage, in der tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte zumindest einen Teil des Materials bilden, das unter aeroben Bedingungen biologisch abgebaut wird;
55. Mitverbrennungsanlage:
jede ortsfeste oder nicht ortsfeste Anlage, deren Hauptzweck in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2000/76/EG besteht;
56. Abfallverbrennungsanlage:
jede ortsfeste oder nicht ortsfeste technische Einheit und Ausrüstung, die zur thermischen Behandlung von Abfall gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2000/76/EG eingesetzt wird;
57. Heimtierfutterbetrieb:
ein Betrieb oder eine Einrichtung zur Herstellung von Heimtierfutter oder geschmacksverstärkenden Fleischextrakten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;
58. Verarbeitungsbetrieb:
ein Betrieb oder eine Einrichtung zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, in dem/der tierische Nebenprodukte gemäß Anhang IV und/oder Anhang X verarbeitet werden;
59. Kultursubstrat:
Material, einschließlich Pflanzerde, natürlicher Boden ausgenommen, in dem Pflanzen angebaut werden und das unabhängig von natürlichem Boden verwendet wird;
60. Prozesshygienekriterium:
ein Kriterium, das die akzeptable Funktionsweise des Herstellungsprozesses angibt. Ein solches Kriterium gilt nicht für im Handel befindliche Erzeugnisse. Mit ihm wird ein Richtwert für die Kontamination festgelegt, bei dessen Überschreitung Korrekturmaßnahmen erforderlich sind, damit die Prozesshygiene in Übereinstimmung mit den allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit der Futtermittel erhalten wird;
61. Insektenkot:
Mischung aus Exkrementen von Nutzinsekten, Futtersubstrat, Teilen von Nutzinsekten und toten Eiern, wobei der Anteil der toten Nutzinsekten höchstens 5 % des Volumens bzw. höchstens 3 % des Gewichts ausmacht.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).

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