ANHANG XI VO (EU) 2011/142

ORGANISCHE DÜNGEMITTEL UND BODENVERBESSERUNGSMITTEL

KAPITEL I

Abschnitt 1

1.
Der Handel mit unverarbeiteter Gülle von anderen Tierarten als Geflügel und Equiden zwischen Mitgliedstaaten unterliegt, abgesehen davon, dass der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 seine Zustimmung erteilen muss, folgenden Bedingungen:

a)
Der Handel mit unverarbeiteter Gülle von anderen Tierarten als Geflügel und Equiden ist verboten, es sei denn,

i)
die Gülle stammt aus einem Gebiet, das keinerlei Beschränkungen wegen Ausbruchs einer schweren übertragbaren Krankheit unterliegt, und
ii)
sie ist dazu bestimmt, unter Überwachung der zuständigen Behörden auf den Flächen eines einzelnen Betriebs ausgebracht zu werden, die diesseits und jenseits der Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten liegen.

b)
Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats kann jedoch unter Berücksichtigung der Herkunft der Gülle und ihrer Bestimmung sowie gesundheitlicher Aspekte eine Sondergenehmigung für das Verbringen in ihr Hoheitsgebiet erteilen für

i)
Gülle, die bestimmt ist

zur Verarbeitung in einer Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette oder

zur Umwandlung in Biogas oder zur Kompostierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die Herstellung der Produkte gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels.

In solchen Fällen trägt die zuständige Behörde der Herkunft der Gülle Rechnung, wenn sie die Einbringung in solche Anlagen genehmigt; oder

ii)
Gülle, die zur Ausbringung auf die Flächen eines Betriebs bestimmt ist, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Zustimmung zu diesem Handel mitgeteilt hat.

c)
In den unter Buchstabe b genannten Fällen ist dem Handelspapier, das der Sendung mit Gülle beiliegt, eine Veterinärbescheinigung entsprechend dem Muster in Nummer 3 beizufügen.

2.
Der Handel mit unverarbeiteter Gülle von Geflügel zwischen Mitgliedstaaten unterliegt, abgesehen davon, dass der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 seine Zustimmung erteilen muss, folgenden Bedingungen:

a)
Die Gülle muss aus einem Gebiet stammen, das keinerlei Beschränkungen wegen Ausbruchs der Newcastle-Krankheit oder der aviären Influenza unterliegt;
b)
darüber hinaus darf unverarbeitete Gülle aus Geflügelherden, die gegen die Newcastle-Krankheit geimpft sind, nicht in eine Region versandt werden, der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2009/158/EG der Status eines nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfenden Gebiets zuerkannt wurde, und
c)
dem Handelspapier, das der Sendung mit Gülle beiliegt, ist eine Veterinärbescheinigung entsprechend dem Muster in Nummer 3 beizufügen.

3.
Folgende Musterveterinärbescheinigung ist dem Handelspapier beizufügen:

4.
Der Handel mit unverarbeiteter Gülle von Equiden zwischen Mitgliedstaaten ist gestattet, sofern der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 seine Zustimmung zu diesem Handel erteilt hat und sofern die Gülle nicht aus einem Betrieb stammt, der tierseuchenrechtlichen Beschränkungen in Bezug auf Rotz, vesikuläre Stomatitis, Milzbrand oder Tollwut gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG unterliegt.
5.
Gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats von Betreibern, die unverarbeitete Gülle aus einem anderen Mitgliedstaat versenden, Folgendes verlangen:

a)
die Übermittlung zusätzlicher Informationen über einen geplanten Versand, zum Beispiel genaue geografische Angaben zu dem Ort, an dem die Gülle ausgeladen werden soll, und
b)
die Lagerung der Gülle vor dem Ausbringen auf landwirtschaftliche Flächen.

6.
Die zuständige Behörde kann den Versand von Gülle, die zwischen zwei im selben landwirtschaftlichen Betrieb gelegenen Punkten befördert wird, unter Bedingungen genehmigen, die die Kontrolle möglicher Gesundheitsrisiken gewährleisten, wie etwa die Verpflichtung der betroffenen Betreiber, geeignete Aufzeichnungen zu führen.

Abschnitt 2

Das Inverkehrbringen von Guano von Fledermäusen, verarbeiteter Gülle und Folgeprodukten aus verarbeiteter Gülle unterliegt den in den Buchstaben a bis e festgelegten Bedingungen. Zusätzlich ist bei Guano von Fledermäusen die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaats gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erforderlich:
a)
Sie müssen aus einem Betrieb zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette oder aus einer Biogas- oder Kompostieranlage oder aus einem Betrieb zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln stammen.
b)
Sie müssen mindestens 60 Minuten lang einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 °C unterzogen und – bei entsprechender Risikoidentifizierung – im Hinblick auf die Verringerung sporenbildender Bakterien und die Toxinbildung behandelt worden sein.
c)
Die zuständige Behörde kann jedoch die Verwendung anderer standardisierter Verfahrensparameter als der in Buchstabe b genannten Parameter genehmigen, sofern ein Bewerber nachweist, dass diese Parameter die Minderung biologischer Risiken auf ein Minimum gewährleisten.

Dieser Nachweis muss eine Validierung umfassen, die wie folgt durchzuführen ist:

i)
Ermittlung und Untersuchung möglicher Gefahren, einschließlich der Auswirkung von Einspeisungsmaterial, auf der Grundlage einer umfassenden Definition der Verarbeitungsbedingungen und Risikobewertung, mit deren Hilfe beurteilt wird, wie die spezifischen Verfahrensbedingungen in der Praxis unter normalen bzw. atypischen Bedingungen erreicht werden.
ii)
Validierung des geplanten Verfahrens

ii-1)
durch Messung der Minderung der Lebensfähigkeit/Infektiosität endogener Indikatororganismen während des Verfahrens, wobei der Indikator

im Rohmaterial ständig in hoher Anzahl vorhanden ist,

nicht weniger hitzeresistent gegenüber den letalen Aspekten des Behandlungsverfahrens ist, jedoch auch nicht signifikant resistenter als die Pathogene, zu deren Überwachung er verwendet wird,

relativ leicht zu quantifizieren sowie relativ leicht zu ermitteln und zu bestätigen ist, oder

ii-2)
durch Messung der Minderung der Lebensfähigkeit/Infektiosität eines gut beschriebenen Testorganismus oder Virus während der Exposition, der in einem geeigneten Testkörper im Ausgangsmaterial eingebracht wird.

iii)
Mit der Validierung des in Ziffer ii genannten geplanten Verfahrens muss nachgewiesen werden, dass das Verfahren folgende Gesamtrisikominderungen erreicht:

bei thermischen und chemischen Verfahren durch Verminderung von Enterococcus faecalis um mindestens 5 log10 und Verminderung des Infektiositätstiters thermoresistenter Viren, zum Beispiel Parvovirus, wo sie als relevante Gefahr identifiziert werden, um mindestens 3 log10;

bei chemischen Verfahren auch durch Verminderung resistenter Parasiten, zum Beispiel Eier von Ascaris sp., um mindestens 99,9 % (3 log10) der lebensfähigen Stadien.

iv)
Entwurf eines umfassenden Kontrollprogramms einschließlich Verfahren zur Überwachung des Verfahrens.
v)
Maßnahmen, mit denen eine kontinuierliche Überwachung der relevanten Verfahrensparameter gewährleistet wird, die im Kontrollprogramm beim Betrieb der Anlage festgelegt werden.

Einzelheiten über die relevanten Verfahrensparameter, die in einer Anlage verwendet werden, sowie über sonstige kritische Kontrollpunkte müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden, so dass der Eigentümer, der Betreiber oder deren Vertreter sowie die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage überwachen können. Informationen über ein gemäß diesem Buchstaben zugelassenes Verfahren sind der Kommission auf Verlangen vorzulegen.

d)
Repräsentative Proben der Gülle, die während oder unmittelbar nach der Verarbeitung aus der Anlage zur Überwachung des Verfahrens entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen:

    Escherichia coli: n = 5, c = 5, m = 0, M = 1000 in 1 g

    oder

    Enterococcaceae: n = 5, c = 5, m = 0, M = 1000 in 1 g

    und

    Repräsentative Proben der Gülle, die während oder bei Auslagerung aus der Produktionsanlage oder der Biogas- bzw. Kompostieranlage entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen:

    Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0,

wobei

n=
Anzahl der zu untersuchenden Proben,
m=
Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet,
M=
Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und
C=
Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.

Verarbeitete Gülle oder verarbeitete Gülleprodukte, die die genannten Bedingungen nicht erfüllen, gelten als nicht verarbeitet;

e)
Sie müssen so gelagert werden, dass nach der Verarbeitung eine Kontamination oder Sekundärinfektion und Feuchtigkeit auf ein Minimum reduziert werden. Entsprechend sind sie zu lagern in

i)
dichten, isolierten Silos oder geeigneten Lagerhallen oder
ii)
vorschriftsmäßig verschlossenen Packungen, zum Beispiel Plastikbeuteln oder so genannten Bigbags;

f)
Das Inverkehrbringen von Insektenkot unterliegt den in den Buchstaben a, b, d und e dieses Abschnitts festgelegten Bedingungen.

KAPITEL II

Abschnitt 1

1.
Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt, Kompost, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum, Kolostrumerzeugnisse und Fermentationsrückstände aus der Umwandlung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten in Biogas sind wie folgt herzustellen:

a)
unter Anwendung der Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation), wenn es sich beim Ausgangsmaterial um Material der Kategorie 2 handelt,
b)
unter Verwendung verarbeiteten tierischen Proteins — auch verarbeiteten tierischen Proteins, das gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Buchstabe B Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii hergestellt wurde —, das aus Material der Kategorie 3 gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 oder aus Material hergestellt wurde, das einer anderen Behandlung unterzogen wurde, sofern das betreffende Material gemäß der vorliegenden Verordnung zur Herstellung organischer Düngemittel oder von Bodenverbesserungsmitteln verwendet werden darf, oder
c)
unter Anwendung einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Anhang IV Kapitel III, wenn es sich beim Ausgangsmaterial um Material der Kategorie 3 handelt, das nicht zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein verwendet wird.

2.
Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die aus Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 2 oder aus verarbeitetem tierischen Protein bestehen oder aus diesem gewonnen wurden, müssen in einem registrierten Betrieb bzw. einer registrierten Anlage mit einem ausreichenden Mindestanteil eines Bestandteils gemischt werden, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht werden soll, zu genehmigen ist, um zu verhindern, dass die Mischung anschließend zu Fütterungszwecken verwendet wird.
3.
Die zuständige Behörde genehmigt den in Nummer 2 genannten Bestandteil unter folgenden Bedingungen:

a)
Der Bestandteil besteht aus Kalk, Gülle, Urin, Kompost oder Fermentationsrückständen aus der Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas oder andere Stoffe, wie etwa mineralische Düngemittel, die nicht zur Tierfütterung verwendet werden und bei denen eine anschließende Verwendung der Mischung zu Fütterungszwecken nach guter landwirtschaftlicher Praxis ausgeschlossen ist.
b)
Die Festlegung des Bestandteils erfolgt auf der Grundlage einer Bewertung der Klima- und Bodenverhältnisse hinsichtlich der Verwendung der Mischung als Düngemittel, anhand von Angaben, denen zufolge der Bestandteil die Mischung für Tiere ungenießbar macht oder auf andere Weise wirksam einen Missbrauch der Mischung zu Fütterungszwecken verhindert, sowie gemäß den im Unionsrecht oder gegebenenfalls im nationalen Recht niedergelegten Umweltschutzanforderungen im Bereich Boden- und Grundwasserschutz.

Die zuständige Behörde macht der Kommission und anderen Mitgliedstaaten die Liste der zugelassenen Bestandteile auf Verlangen zugänglich.

4.
Die Anforderungen gemäß Nummer 2 gelten jedoch nicht für

a)
organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel in Endverpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg zur Verwendung durch den Endverbraucher, oder
b)
organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel in Bigbags mit einem Gewicht von höchstens 1000 kg, die eine Aufschrift tragen, dass die organischen Düngemittel nicht für landwirtschaftliche Flächen bestimmt sind, zu denen Nutztiere Zugang haben, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das organische Düngemittel oder das Bodenverbesserungsmittel ausgebracht werden soll, die Verwendung solcher Bigbags auf der Grundlage einer Bewertung genehmigt hat, bei der untersucht wurde, mit welcher Wahrscheinlichkeit das Material in Tierhaltungsbetriebe oder auf landwirtschaftliche Flächen, zu denen Nutztiere Zugang haben, gelangen könnte.

5.
Die Hersteller von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln müssen sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen eine Abtötung von Krankheitserregern wie folgt vorgenommen wird:

im Fall von verarbeitetem tierischem Protein oder von Folgeprodukten aus Material der Kategorien 2 oder 3: Anhang X Kapitel I,

im Fall von Kompost und Fermentationsrückständen aus der Umwandlung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten in Biogas: Anhang V Kapitel III Abschnitt 3.

Abschnitt 2

Nach der Verarbeitung bzw. Umwandlung sind organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel wie folgt ordnungsgemäß zu lagern und zu befördern:
a)
als Massengut unter Bedingungen, die eine Kontamination verhindern,
b)
verpackt oder in Bigbags, wenn die organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel für den Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, oder
c)
bei Lagerung in einem landwirtschaftlichen Betrieb an einem geeigneten Lagerort, zu dem Nutztiere keinen Zugang haben.

Abschnitt 3

Um eine Zulassung gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu erlangen, müssen die Betreiber sicherstellen, dass die Betriebe oder Anlagen, in denen die in Abschnitt 1 Nummer 1 genannten Tätigkeiten durchgeführt werden, den Anforderungen nach Artikel 8 der genannten Verordnung entsprechen und
a)
über geeignete Vorrichtungen für die Lagerung des angelieferten Materials verfügen, sodass eine Kreuzkontamination und eine Kontamination während der Lagerung verhindert werden.
b)
nicht verwendete tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigen.

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