Artikel 2 VO (EU) 2011/144

Sendungen mit für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmten Hausrindern, denen eine entsprechende Veterinärbescheinigung gemäß dem in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in ihrer Fassung vor Einführung der Änderungen des Artikels 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Muster BOV-X beiliegt, dürfen während einer Übergangszeit bis zum 31. Mai 2011 weiterhin in die Union verbracht werden.

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