Präambel VO (EU) 2011/144

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs(1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8 sowie Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b,

gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 7 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für den Handel mit Rindern innerhalb der Union gilt die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(3). Darin ist festgelegt, dass Zucht- und Nutzrinder aus einem amtlich anerkannt rinderleukosefreien Bestand stammen und — im Fall von über zwölf Monate alten Tieren — auf einen in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des Herkunftsbestandes nach Maßgabe des Anhangs D durchgeführten Einzeltest negativ reagiert haben müssen.
(2)
In der Richtlinie 64/432/EWG werden auch die für die Diagnose von Brucellose zu verwendenden Testmethoden und die Veterinärbescheinigungen für den Handel mit Zucht- und Nutzrindern innerhalb der Union festgelegt. Außerdem führt die Richtlinie in ihrer durch die Entscheidung 2008/984/EG der Kommission(4) geänderten Form nunmehr den Fluoreszenz-Polarisations-Assay als eine Standard-Testmethode auf.
(3)
In der Richtlinie 2004/68/EG sind die Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr lebender Huftiere in die Union und für ihre Durchfuhr durch die Union festgelegt. Darin sind auch spezifische Tiergesundheitsvorschriften für lebende Huftiere enthalten, die auf den EU-Rechtsvorschriften bezüglich der Krankheiten, für die diese Tiere empfänglich sind, beruhen.
(4)
Gemäß der Richtlinie 2004/68/EG können des Weiteren besondere Bedingungen für diejenigen Drittländer festgelegt werden, deren amtlichen Garantien die Union formell Gleichwertigkeit zuerkannt hat.
(5)
Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen(5) enthält Vorschriften zu den bei der Einfuhr bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren oder frischem Fleisch in die Union erforderlichen Veterinärbescheinigungen. In den Anhängen I und II der genannten Verordnung werden die Listen von Drittländern, Gebieten und Teilen davon festgelegt, aus denen Sendungen mit solchen Tieren oder solchem Fleisch in die Union verbracht werden dürfen.
(6)
Außerdem sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 besondere Bedingungen für die Einfuhr von für Zucht- und Nutzzwecke bestimmten Hausrindern festgelegt sowie die Muster-Veterinärbescheinigung für solche Tiere, einschließlich Tiere der Arten Bubalus und Bison sowie ihrer Kreuzungen (BOV-X).
(7)
Die mit „IVb” bezeichneten besonderen Bedingungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 verweisen auf ein Gebiet mit zugelassenen Betrieben, denen zum Zweck der Ausfuhr lebender Tiere, für die eine Bescheinigung nach dem Muster BOV-X ausgestellt wurde, in die Union der Status „amtlich anerkannt frei von enzootischer Rinderleukose” zuerkannt wurde. Diese besonderen Bedingungen sollten geändert werden, um die Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der amtlich anerkannt rinderleukosefreien Bestände zu berücksichtigen.
(8)
Daher sollten die mit IVb bezeichneten besonderen Bedingungen in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und die in Teil 2 des genannten Anhangs aufgeführte Muster-Veterinärbescheinigung BOV-X entsprechend geändert werden.
(9)
Des Weiteren sollte Anhang I Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 geändert werden, um die in der Richtlinie 64/432/EWG aufgeführte Testmethode „Fluoreszenz-Polarisations-Assay” zu berücksichtigen.
(10)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 muss frisches Fleisch, das in die Union eingeführt wird, den Anforderungen der entsprechenden in Anhang II Teil 2 aufgeführten Muster-Veterinärbescheinigungen für solches Fleisch genügen; dabei müssen sämtliche besonderen Bedingungen oder zusätzlichen Garantien, die für solches Fleisch erforderlich sind, berücksichtigt werden.
(11)
Botsuana hat eine Genehmigung für das Verbringen von entbeintem und gereiftem Rindfleisch in die Union beantragt, das von Tieren aus der Tierseuchenüberwachungszone 4a in dem in Spalte 2 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 mit BW-4 bezeichneten Gebiet stammt.
(12)
Die Anforderungen für Einfuhren von Fleisch aus Drittländern hängen von dem Tiergesundheitsstatus des ausführenden Drittlandes, Gebiets oder Teils davon ab. Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), die den Status ihrer Mitgliedstaaten bezüglich der Maul- und Klauenseuche (MKS) festlegt, hat das betreffende Gebiet im Mai 2010 als frei von MKS ohne Impfung eingestuft. Botsuana hat eine intensiv überwachte 10-km-Zone eingerichtet, die das seuchenfreie Gebiet vom Rest des Landes trennt.
(13)
Daher sollte Botsuana die Einfuhr in die Union von entbeintem und gereiftem Rindfleisch, das von Tieren aus dem seuchenfreien Gebiet stammt, gestattet werden. In Spalte 4 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher auf die Muster-Veterinärbescheinigung BOV verwiesen werden. Anhang II Teil 1 der genannten Verordnung sollte daher entsprechend geändert werden.
(14)
Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollten daher entsprechend geändert werden.
(15)
Es ist erforderlich, eine Übergangszeit festzusetzen, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die Zeit haben, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Anforderungen der durch die vorliegende Verordnung geänderten Verordnung (EU) Nr. 206/2010 nachzukommen, ohne dass der Handel dadurch gestört wird.
(16)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.

(3)

ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977.

(4)

ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 38.

(5)

ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.

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