Präambel VO (EU) 2011/165

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006(1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates(2) bzw. der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates(3) wurde Spanien eine Fangquote für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X und in den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 für 2010 bzw. 2011 zugeteilt.
(2)
Die Fangquote für Makrele für 2010 wurde gekürzt, nachdem Spanien gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(4) Fangmöglichkeiten mit Frankreich und Portugal getauscht hatte.
(3)
Die Kommission stellte bei den von Spanien übermittelten Daten zur Makrelenfischerei im Jahr 2010 Widersprüche fest, als sie diese Daten, die in unterschiedlichen Stadien der Wertschöpfungskette, vom Fang bis zum Erstverkauf, aufgezeichnet und übermittelt worden waren, einer Gegenprüfung unterzog. Diese Widersprüche wurden bei verschiedenen Audits, Überprüfungen und Inspektionen erneut bestätigt, die in Spanien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durchgeführt wurden. Die im Laufe dieser Untersuchungen gesammelten Informationen veranlassen die Kommission zu der Feststellung, dass dieser Mitgliedstaat seine Makrelenquote im Jahr 2010 um 19621 Tonnen überschritten hat.
(4)
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kürzt die Kommission die künftigen Fangquoten eines Mitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass dieser Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangquoten überschritten hat.
(5)
Gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 werden Fangquoten im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren unter Anwendung von Multiplikationsfaktoren gekürzt, die in dem vorgenannten Absatz festgelegt sind.
(6)
Die Abzüge wegen Überfischung im Jahr 2010 waren höher als die Spanien 2011 für den betreffenden Bestand zugeteilte Quote.
(7)
Der betreffende Makrelenbestand befindet sich derzeit innerhalb sicherer biologischer Grenzen, und aus wissenschaftlichen Gutachten geht hervor, dass sich hieran auch in absehbarer Zeit nichts ändern dürfte. Eine unmittelbare und umfassende Kürzung der Makrelenquote Spaniens für 2011 würde eine vollständige Einstellung dieser Fischerei im Jahr 2011 bewirken. Angesichts der besonderen Umstände in diesem Fall könnte eine vollständige Einstellung der Fischerei unverhältnismäßige sozioökonomische Folgen für den Fischereisektor und die betreffende Verarbeitungsindustrie haben. Daher und unter Berücksichtigung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik wird es in diesem besonderen Fall als angemessen erachtet, die erforderlichen Abzüge wegen Überfischung auf fünf Jahre, nämlich 2011 bis 2015, zu verteilen und danach gegebenenfalls noch erforderliche Abzüge bei der Makrelenquote für die unmittelbar darauf folgenden Jahre vorzunehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)

ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.

(3)

ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.

(4)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

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