Artikel 10 VO (EU) 2011/173
Die Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung werden am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Beantragung erteilt, sofern die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 der Kommission(*) mitgeteilt wurden und sofern nicht während dieses Zeitraums die Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels getroffen worden sind.
- 2.
-
Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Mitgliedstaat teilt der Kommission umgehend die Änderung des benannten Einführers mit, und die Kommission teilt die Änderung ihrerseits den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten mit.”
- 3.
-
Artikel 31 wird wie folgt geändert:
- a)
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Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am fünften Arbeitstag nach dem Ablauf der Antragstellungsfrist eine Mitteilung, in der für jeden der zwei Teile des Kontingents und jeden Erzeugniscode der Ausfuhrerstattungsnomenklatur die Mengen angegeben sind, für die Lizenzen beantragt wurden, oder gegebenenfalls die Tatsache, dass keine Lizenzen beantragt wurden.
Vor der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 überprüfen die Mitgliedstaaten insbesondere, dass die Bedingungen gemäß Artikel 27 Absatz 2 sowie Artikel 28 Absätze 1 und 2 erfüllt sind.
- b)
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Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Führt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten dazu, dass die Menge je Antragsteller niedriger als 20 Tonnen ist, so kann der Antragsteller seinen Lizenzantrag zurückziehen. In diesem Fall teilt er dies der zuständigen Behörde innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission mit. Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben. Die zuständige Behörde teilt der Kommission innerhalb von acht Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission, aufgeschlüsselt nach Erzeugniscodes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur, die betreffenden Mengen mit, für die der Antrag zurückgezogen und die Sicherheit freigegeben wurde.”
- 4.
-
Artikel 32 wird wie folgt geändert:
- a)
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Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Lizenzen werden auf Antrag des Marktteilnehmers frühestens am 1. Juni und spätestens am darauf folgenden 15. Februar erteilt. Sie werden nur Marktteilnehmern erteilt, deren Lizenzanträge gemäß Artikel 31 Absatz 1 übermittelt wurden.
Wird festgestellt, dass ein Marktteilnehmer, dem eine Lizenz erteilt wurde, falsche Angaben gemacht hat, so wird die Lizenz für ungültig erklärt und die Sicherheit einbehalten.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis Ende Februar für jeden der beiden Teile des Kontingents gemäß Artikel 28 Absatz 1, aufgeschlüsselt nach Erzeugniscodes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur, die Mengen mit, für die keine Lizenzen erteilt wurden.
- b)
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Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich spätestens bis zum 31. August für jeden der beiden Teile des Kontingents gemäß Artikel 28 Absatz 1, aufgeschlüsselt nach Erzeugniscodes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur, folgende Mengen für den vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 1 mit:
- —
-
die Menge, für die Lizenzen zugeteilt wurden,
- —
-
die Menge, für die Lizenzen erteilt wurden,
- —
-
die Ausfuhrmenge.
- 5.
-
Artikel 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(**).
- 6.
- Die Anhänge IV, V und VI werden gestrichen.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 135 vom 2.6.2010, S. 26.
- (**)
ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.
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