Artikel 8 VO (EU) 2011/173
Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 erhält folgende Fassung:
Artikel 50(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
- a)
- unverzüglich die Fälle, in denen Artikel 27 Absatz 1 zur Anwendung kommt; die Kommission setzt anschließend die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis;
- b)
- spätestens am Ende des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ausfuhranmeldungen angenommen wurden, für die Fälle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich sowie gemäß den Artikeln 6 und 42 die Mengen je 12-stelligen Code, die ohne Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung ausgeführt wurden. Die Codes werden nach Sektoren gruppiert.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(*).
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.