Artikel 6 VO (EU) 2011/176
Bereits eingerichtete funktionale Luftraumblöcke
Mitgliedstaaten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung einen funktionalen Luftraumblock eingerichtet haben, gewährleisten, dass die im Anhang festgelegten vorgeschriebenen Informationen, die nicht bereits im Rahmen ihrer Notifizierung vorgelegt wurden, der Kommission bis 24. Juni 2012 übermittelt werden.
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