ANHANG VO (EU) 2011/176

BEREITZUSTELLENDE INFORMATIONEN

TEIL I

1.
Die betroffenen Mitgliedstaaten haben Folgendes anzugeben:

a)
die Kontaktstelle für den funktionalen Luftraumblock;
b)
die festgelegten Dimensionen des funktionalen Luftraumblocks;
c)
die gemeinsam benannten Erbringer von Flugverkehrsdiensten und Erbringer von Wetterdiensten, sofern zutreffend, und ihr jeweiliges Zuständigkeitsgebiet;
d)
die Erbringer von Flugverkehrsdiensten, die Dienste ohne Zertifizierung erbringen gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und ihr jeweiliges Zuständigkeitsgebiet.

2.
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen unter anderem die folgenden Informationen über die getroffenen Abmachungen bezüglich der Einrichtung oder Änderung des funktionalen Luftraumblocks bereit:

a)
Ausfertigung der Dokumente, die die gegenseitige Vereinbarung der betroffenen Mitgliedstaaten zur Einrichtung des funktionalen Luftraumblocks belegen;
b)
Informationen über die Abmachungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden im funktionalen Luftraumblock;
c)
Informationen über die Abmachungen zwischen den Erbringern von Flugverkehrsdiensten im funktionalen Luftraumblock;
d)
Informationen über Abmachungen zwischen zuständigen zivilen und militärischen Stellen bezüglich ihrer Beteiligung an den Leitungsstrukturen des funktionalen Luftraumblocks.

3.
Die betroffenen Mitgliedstaaten können auf Informationen verweisen, die der Kommission bereits im Rahmen der Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums übermittelt wurden.

TEIL II

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen die Informationen, einschließlich entsprechender Nachweise, bezüglich der Anforderungen des Artikels 9a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 bereit.

1.
Sicherheitsanalyse für den funktionalen Luftraumblock

Bezüglich der Sicherheitsanalyse für den funktionalen Luftraumblock sind die folgenden Informationen bereitzustellen:
a)
die gemeinsame Sicherheitspolitik oder Pläne zur Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitspolitik;
b)
eine Darlegung der Abmachungen bezüglich der Untersuchung von Unfällen und Störungen und der Pläne für Erfassung, Auswertung und Austausch von Sicherheitsdaten;
c)
eine Darlegung, wie die Sicherheit verwaltet wird, um eine Verschlechterung der Sicherheitsleistung innerhalb des funktionalen Luftraumblocks zu verhindern;
d)
eine Darlegung der Abmachungen, mit denen die Verantwortlichkeiten und Schnittstellen eindeutig angegeben und zugewiesen werden bezüglich der Festlegung von Sicherheitszielen, der Sicherheitsaufsicht und flankierender Durchsetzungsmaßnahmen hinsichtlich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten innerhalb des funktionalen Luftraumblocks;
e)
Nachweise und/oder Erklärungen, dass vor der Einführung betrieblicher Änderungen, die sich aus der Einrichtung oder Änderung des funktionalen Luftraumblocks ergeben, die Sicherheitsbewertung einschließlich Gefahrenermittlung, Risikobewertung und Risikominderung, durchgeführt wurde.

2.
Optimale Nutzung des Luftraums unter Berücksichtigung des Verkehrsflusses

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen die folgenden Informationen bereit:
a)
Eine Darlegung der Beziehungen zu den relevanten Netzfunktionen für das Luftraummanagement und das Verkehrsflussmanagement, die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannt sind, einschließlich der Koordinierung, sowie Abmachungen und Verfahren zur Erzielung einer optimierten Luftraumnutzung.
b)
Bezüglich des Luftraummanagements innerhalb des funktionalen Luftraumblocks, das nicht von den in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 genannten Netzfunktionen abgedeckt ist, sind Informationen bereitzustellen über

die Abmachungen für ein integriertes Luftraummanagement;

die Vorkehrungen für die gemeinsame Nutzung von Daten des Luftraummanagements;

die Abmachungen für eine wirksame kooperative Entscheidungsfindung.

c)
Bezüglich der Echtzeit-Koordinierung innerhalb des funktionalen Luftraumblocks:

eine Darlegung, wie grenzübergreifende Aktivitäten verwaltet werden, wenn neue Gebiete aufgrund der Einrichtung oder Änderung des funktionalen Luftraumblocks geschaffen werden.

3.
Übereinstimmung mit dem europäischen Streckennetz

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen Informationen bereit, mit denen belegt wird, dass die Auslegung und Einrichtung von Strecken für den funktionalen Luftraumblock mit dem festgelegten Verfahren für die Gesamtkoordinierung, Entwicklung und Einrichtung des europäischen Streckennetzes, auf das in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 Bezug genommen wird, im Einklang stehen und nach diesem Verfahren abgeschlossen werden. Die betroffenen Mitgliedstaaten können auf Informationen verweisen, die der Kommission bereits im Rahmen der Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums übermittelt wurden.

4.
Gesamter Zusatznutzen auf Grundlage von Kosten-Nutzen-Analysen

Die betroffenen Mitgliedstaaten geben Erklärungen ab, in denen bestätigt wird, dass
a)
die Kosten-Nutzen-Analyse gemäß den üblichen Branchenpraktiken durchgeführt wurde, unter anderem unter Verwendung abgezinster Cashflows;
b)
die Kosten-Nutzen-Analyse eine konsolidierte Sicht der Auswirkungen der Einrichtung oder Änderung des funktionalen Luftraumblocks auf die zivilen und militärischen Luftraumnutzer bietet;
c)
die Kosten-Nutzen-Analyse ein insgesamt positives Finanzergebnis (Kapitalwert und/oder interner Zinsfuß) für die Einrichtung oder Änderung des funktionalen Luftraumblocks belegt;
d)
der funktionale Luftraumblock zu einer Verminderung der Umweltauswirkungen des Luftverkehrs beiträgt;
e)
die Kosten- und Nutzenwerte, ihre Quellen und die der Kosten-Nutzen-Analyse zugrundeliegenden Annahmen dokumentiert wurden;
f)
die Hauptbeteiligten konsultiert wurden und Rückmeldungen zu den Kosten- und Nutzenschätzungen gegeben haben, die für ihren Betrieb von Belang sind.

5.
Gewährleistung einer reibungslosen und flexiblen Übergabe der Zuständigkeit für die Flugverkehrskontrolle zwischen Flugverkehrsdienststellen

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen Informationen bereit, mit denen belegt wird, dass die Übergabe der Zuständigkeit für die Flugverkehrskontrolle innerhalb des funktionalen Luftraumblocks reibungslos und flexibel erfolgt. Dies schließt die folgenden Informationen über die durch die Einrichtung oder Änderung des funktionalen Luftraumblocks eingeführten Veränderungen ein:
a)
eine Darlegung der Abmachungen für die grenzübergreifende Erbringung von Flugverkehrsdiensten:
b)
die getroffenen Abmachungen zur Verbesserung der Koordinierungsverfahren zwischen den betroffenen Erbringern von Flugverkehrsdiensten innerhalb des funktionalen Luftraumblocks und weitere geplante Initiativen zur Verbesserung der Koordinierung;
c)
eine Darlegung der getroffenen Abmachungen zur Verbesserung der Koordinierungsverfahren zwischen den betroffenen Erbringern von zivilen und militärischen Flugverkehrsdiensten und weitere geplante Initiativen zur Verbesserung der Koordinierung im Einklang mit dem Konzept der flexiblen Luftraumnutzung;
d)
eine Darlegung der getroffenen Abmachungen zur Verbesserung der Koordinierungsverfahren mit den betroffenen benachbarten Erbringern von Flugverkehrsdiensten und weitere geplante Initiativen zur Verbesserung der Koordinierung.

6.
Gewährleistung der Kompatibilität zwischen den unterschiedlichen Luftraumkonfigurationen und Optimierung unter anderem der derzeitigen Fluginformationsgebiete

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen Informationen bereit über verfügbare Pläne, wie eine harmonisierte Organisation und Klassifizierung unterschiedlicher Luftraumkonfigurationen innerhalb des funktionalen Luftraumblocks erreicht wird. Zu diesen Plänen gehören
a)
die Grundsätze für die Luftraumklassifizierung und Luftraumorganisation für den funktionalen Luftraumblock;
b)
die Veränderungen der Luftraumkonfiguration, die sich aus der Harmonisierung innerhalb des funktionalen Luftraumblocks ergeben.

7.
Regionale Übereinkünfte im Rahmen der ICAO

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen eine Liste der bestehenden regionalen Übereinkünfte bereit, die im Einklang mit dem durch Anhang 11 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegten Rahmen geschlossen wurden und hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs des funktionalen Luftraumblocks von Belang sind.

8.
Bestehende regionale Übereinkünfte

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen eine Liste der bestehenden Übereinkünfte bereit, die von einem oder mehreren der betroffenen Mitgliedstaaten geschlossen wurden, einschließlich solcher mit Drittländern, die hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs des funktionalen Luftraumblocks von Belang sind.

9.
Für die gesamte Europäische Union geltende Leistungsziele

9.1.
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen Informationen bereit über die getroffenen Abmachungen zur Erleichterung der Kohärenz mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen, auf die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 Bezug genommen wird.
9.2.
Die betroffenen Mitgliedstaaten können auf Informationen verweisen, die der Kommission bereits nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission(2) übermittelt wurden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

(2)

ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 1.

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