Präambel VO (EU) 2011/185

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates vom 19. März 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse sowie lebende Pferde mit Ursprung in Island(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
2009 wurden Verhandlungen über ein Zusatzprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014, nachstehend „Zusatzprotokoll” , abgeschlossen.
(2)
Mit dem Beschluss des Rates 2010/674/EU vom 26. Juli 2010 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, Liechtenstein und Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus 2009-2014, eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Norwegen über einen Norwegischen Finanzierungsmechanismus 2009-2014, eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014 und eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Norwegen mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014(2) wurden die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls genehmigt.
(3)
Im Zusatzprotokoll sind neue jährliche zollfreie Kontingente für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island in die Europäische Union vorgesehen.
(4)
Nach dem Zusatzprotokoll wird das Volumen der zollfreien Kontingente für den ersten Zwölfmonatszeitraum 1. Mai 2009 bis 30. April 2010 auf den zweiten Kontingentszeitraum übertragen. Außerdem ist bei unvollständiger Ausschöpfung der Kontingente für bestimmte Erzeugnisse im Kontingentszeitraum 1. März 2011 bis 30. April 2011 das verbleibende Volumen auf den Kontingentszeitraum 1. Mai 2011 bis 30. April 2012 zu übertragen.
(5)
Zur Durchführung der im Zusatzprotokoll festgelegten Zollkontingente muss die Verordnung (EG) Nr. 499/96 geändert werden.
(6)
Der jetzige Bezug in der Verordnung (EG) Nr. 499/96 auf Frei-Grenze-Preise muss durch Bezugnahme auf den angemeldeten Zollwert im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(3) ersetzt werden, und es ist festzulegen, dass dieser Zollwert mindestens dem nach Maßgabe derselben Verordnung festgesetzten oder festzusetzenden Referenzpreis entsprechen muss, damit die Präferenzregelungen in Anspruch genommen werden können.
(7)
Das Protokoll Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen wurde mit Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island vom 22. Dezember 2005(4) geändert. Es ist daher ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Protokoll Nr. 3 in der Fassung aus dem Jahr 2005 Anwendung findet.
(8)
Nach dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das dem Beschluss 2007/138/EG des Rates(5) beigefügt ist, haben die Europäische Union und Island den bilateralen Handel mit lebenden Pferden liberalisiert und keine Mengenbegrenzungen mehr festgelegt. Daher erübrigt sich das Zollkontingent für lebende Pferde im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 499/96.
(9)
Aus Gründen der Klarheit und im Zuge der Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(6) und der TARIC-Unterpositionen ist es angezeigt, den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 499/96 vollständig zu ersetzen.
(10)
Die Verordnung (EG) Nr. 499/96 ist entsprechend zu ändern.
(11)
Nach dem Beschluss 2010/674/EU gelten die neuen Zollkontingente für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse ab dem 1. März 2011. Die vorliegende Verordnung sollte demnach ab demselben Datum gelten.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 75 vom 23.3.1996, S. 8.

(2)

ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 1.

(3)

ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(4)

ABl. L 131 vom 18.5.2006, S. 1.

(5)

ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 28.

(6)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

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