Artikel 2 VO (EU) 2011/187

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. April 2011.

Die folgenden Änderungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 gelten jedoch ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung:

a)
die Streichung der Einträge betreffend:

i)
Spurenelemente aus China,
ii)
Mangofrüchte aus der Dominikanischen Republik,
iii)
die folgenden Lebens- und Futtermittel aus Vietnam:

Erdnüsse, ungeschält,

Erdnüsse, geschält,

Erdnussbutter,

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht;

b)
die Änderung betreffend die Häufigkeit der Waren- und Nämlichkeitskontrollen für die Einfuhren folgender Lebensmittel aus sämtlichen Drittländern:

i)
Chili (Capsicum annuum), gemahlen oder sonst zerkleinert,
ii)
Chilierzeugnisse (Curry),
iii)
Kurkuma (Gelbwurz),
iv)
Rotes Palmöl.

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