Artikel 2 VO (EU) 2011/187
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. April 2011.
Die folgenden Änderungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 gelten jedoch ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung:
- a)
- die Streichung der Einträge betreffend:
- i)
- Spurenelemente aus China,
- ii)
- Mangofrüchte aus der Dominikanischen Republik,
- iii)
- die folgenden Lebens- und Futtermittel aus Vietnam:
- —
-
Erdnüsse, ungeschält,
- —
Erdnüsse, geschält,
- —
Erdnussbutter,
- —
Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht;
- b)
- die Änderung betreffend die Häufigkeit der Waren- und Nämlichkeitskontrollen für die Einfuhren folgender Lebensmittel aus sämtlichen Drittländern:
- i)
- Chili (Capsicum annuum), gemahlen oder sonst zerkleinert,
- ii)
- Chilierzeugnisse (Curry),
- iii)
- Kurkuma (Gelbwurz),
- iv)
- Rotes Palmöl.
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