ANHANG VO (EU) 2011/189

Die Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:

1.
Anhang VII Kapitel A wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2.3 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

f)
Wenn die Häufigkeit des ARR-Allels innerhalb der Rasse oder des Haltungsbetriebs gering ist oder dieses fehlt oder wenn es zur Vermeidung von Inzucht für notwendig erachtet wird, kann ein Mitgliedstaat beschließen, die Tötung und vollständige Beseitigung der unter Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Tiere um bis zu fünf Zuchtjahre ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Indexfalls hinauszuzögern, sofern keine anderen männlichen Zuchttiere als die des Genotyps ARR/ARR im Betrieb vorhanden sind.

Bei Schafen und Ziegen, die zur Erzeugung von zur Vermarktung bestimmter Milch gehalten werden, darf die Tötung und vollständige Beseitigung der Tiere nur um bis zu 18 Monate ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Indexfalls hinausgezögert werden, außer bei Ziegen, deren Tötung und vollständige Beseitigung bis zum 31. Dezember 2012 hinausgezögert werden dürfen, sofern der Indexfall vor dem 1. Juli 2011 bestätigt wird.

b)
Nach Nummer 2.4 wird folgende Nummer eingefügt:

2.5
Bis zur Tötung und vollständigen Beseitigung der in Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Tiere, einschließlich solcher Tiere, deren Tötung und vollständige Beseitigung gemäß Nummer 2.3 Buchstabe f hinausgezögert wurde, sind die unter Nummer 3.1 Buchstaben a und b, Nummer 3.2 und Nummer 3.3 Buchstaben a, b erster Gedankenstrich und Buchstabe d genannten Maßnahmen in dem Betrieb/den Betrieben anwendbar.

2.
Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)
In Kapitel C erhält Teil A folgende Fassung:

TEIL A

Für folgende Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne von Anhang I Nummern 1.10, 1.13, 1.15, 7.1, 7.5, 7.6, 7.7 und 7.9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) gelten die in den Teilen B, C und D dieses Kapitels festgelegten Bedingungen nach Maßgabe der BSE-Risikokategorie des Ursprungslandes:

frisches Fleisch,

Hackfleisch/Faschiertes,

Fleischzubereitungen,

Fleischerzeugnisse,

ausgelassenes tierisches Fett,

Grieben,

nicht aus Häuten und Fellen gewonnene Gelatine,

behandelte Därme.

b)
Kapitel D erhält folgende Fassung:

KAPITEL D

TEIL A

Dieses Kapitel betrifft folgende tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(**), sofern diese von Rindern, Schafen und Ziegen stammen:
a)
Ausgelassene Fette aus Material der Kategorie 2, die zur Verwendung als organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel im Sinne von Artikel 3 Absatz 22 der Verordnung (EG) 1069/2009 bestimmt sind bzw. deren Ausgangsstoffe oder Zwischenprodukte;
b)
Knochen und Knochenprodukte aus Material der Kategorie 2;
c)
ausgelassene Fette aus Material der Kategorie 3, die zur Verwendung als organische Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel oder Futtermittel im Sinne von Artikel 3 Absätze 22 und 25 der Verordnung (EG) 1069/2009 bestimmt sind bzw. deren Ausgangsstoffe oder Zwischenprodukte;
d)
Heimtierfutter einschließlich Kauspielzeug;
e)
Blutprodukte;
f)
verarbeitetes tierisches Protein;
g)
Knochen und Knochenprodukte aus Material der Kategorie 3;
h)
nicht aus Häuten und Fellen gewonnene Gelatine;
i)
nicht unter Buchstaben c bis h genanntes Material der Kategorie 3 und Folgeprodukte, außer

i)
frischen Häuten und Fellen, behandelten Häuten und Fellen;
ii)
aus Häuten und Fellen gewonnener Gelatine;
iii)
Fettderivaten;
iv)
Kollagen.

TEIL B

Bei der Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne von Teil A dieses Kapitels ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:
a)
Das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt enthält weder spezifiziertes Risikomaterial noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht aus solchem Material oder solchem Fleisch gewonnen; die Tiere, von denen das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und wurden auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet; oder
b)
das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt enthält ausschließlich Material bzw. wurde ausschließlich hergestellt aus Material von Rindern, Schafen oder Ziegen, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das mit einer Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 2 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft wurde.
Bei der Einfuhr von in Teil A dieses Kapitels genannten tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten, die von Schafen oder Ziegen stammende Milch oder Milcherzeugnisse enthalten und zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmt sind, muss aus der Tiergesundheitsbescheinigung neben den in Buchstaben a und b genannten Elementen außerdem Folgendes hervorgehen:
c)
Die Schafe oder Ziegen, von denen diese Produkte stammen, sind seit ihrer Geburt oder in den letzten drei Jahren ununterbrochen in einem Betrieb gehalten wurden, für den kein amtliches Verbringungsverbot aufgrund eines TSE-Verdachts gilt und der seit drei Jahren folgende Anforderungen erfüllt:

i)
Er wurde regelmäßig amtlichen Veterinärkontrollen unterzogen;
ii)
es wurde kein Fall der klassischen Traberkrankheit festgestellt, oder nach Bestätigung eines Falls der klassischen Traberkrankheit

wurden alle Tiere, bei denen die klassische Traberkrankheit bestätigt wurde, getötet und beseitigt und

alle Schafe und Ziegen des Betriebs getötet und beseitigt, mit Ausnahme der männlichen Zuchttiere des Genotyps ARR/ARR und der weiblichen Zuchttiere mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel;

iii)
Schafe und Ziegen, mit Ausnahme von Schafen des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, werden in den Betrieb nur dann aufgenommen, wenn sie von einem Betrieb stammen, der die in den Ziffern i und ii genannten Anforderungen erfüllt;

oder

d)
die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, die für einen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 546/2006(***) aufgeführten Mitgliedstaat bestimmt sind, stammen von Schafen und Ziegen, die seit ihrer Geburt oder in den letzten sieben Jahren ununterbrochen in einem Betrieb gehalten wurden, für den kein amtliches Verbringungsverbot aufgrund eines TSE-Verdachts gilt und der seit sieben Jahren folgende Anforderungen erfüllt:

i)
Er wurde regelmäßig amtlichen Veterinärkontrollen unterzogen;
ii)
es wurde kein Fall der klassischen Traberkrankheit festgestellt, oder nach Bestätigung eines Falls der klassischen Traberkrankheit

wurden alle Tiere, bei denen die klassische Traberkrankheit bestätigt wurde, getötet und beseitigt und

alle Schafe und Ziegen des Betriebs getötet und beseitigt, mit Ausnahme der männlichen Zuchttiere des Genotyps ARR/ARR und der weiblichen Zuchttiere mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel;

iii)
Schafe und Ziegen, mit Ausnahme von Schafen des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, werden in den Betrieb nur dann aufgenommen, wenn sie von einem Betrieb stammen, der die in den Ziffern i und ii genannten Anforderungen erfüllt.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(**)

ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(***)

ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 28.

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