ANHANG I VO (EU) 2011/19

TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

TEIL A

1.
Allgemeine Bestimmungen

1.1. Jedes Fahrzeug ist mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschild auszustatten, das in diesem Abschnitt beschrieben wird.

1.2. Das gesetzlich vorgeschriebene Fabrikschild ist vom Hersteller oder von dessen Bevollmächtigten anzubringen.

1.3. Das gesetzlich vorgeschriebene Fabrikschild besteht aus:
a)
einer rechteckigen Metalltafel oder
b)
einem rechteckigen selbstklebenden Etikett.

1.4. Metallschilder sind zu vernieten.

1.5. Etiketten müssen manipulations- und fälschungssicher sowie so beschaffen sein, dass sie nicht unbeschädigt entfernt werden können.

2.
Angaben auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschild

2.1. Auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschild sind folgende Angaben in der nachstehenden Reihenfolge unauslöschbar aufzuführen:
a)
der Name des Herstellers;
b)
die vollständige Typgenehmigungsnummer;
c)
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
d)
die technisch zulässige Gesamtmasse;
e)
die technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination;
f)
die technisch zulässige Gesamtmasse je Achse, angegeben in der Reihenfolge von vorn nach hinten.

2.2. Die Zeichen der in Ziffer 2.1 Buchstabe c genannten Fahrzeugidentifizierungsnummer müssen eine Mindesthöhe von 4 mm aufweisen.

2.3. Die Zeichen der in Ziffer 2.1 genannten Angaben mit Ausnahme der Fahrzeugidentifizierungsnummer müssen eine Mindesthöhe von 2 mm aufweisen.

3.
Besondere Bestimmungen

3.1.
Kraftfahrzeuganhänger

3.1.1.
Bei Kraftfahrzeuganhängern ist die technisch zulässige statische vertikale Gesamtmasse am Kupplungspunkt anzugeben.
3.1.2.
Der Kupplungspunkt gilt als erste Achse und erhält die Nummer „0” .
3.1.3.
Die erste Achse erhält die Nummer „1” , die zweite Achse die Nummer „2” und so weiter, gefolgt von einem Bindestrich.
3.1.4.
Die Masse der Fahrzeugkombination nach Ziffer 2.1 Buchstabe e wird nicht angegeben.

3.2.
Schwere Nutzfahrzeuge

3.2.1.
Bei Kraftfahrzeugen der Klasse N3, O3 oder O4 ist die technisch zulässige Gesamtmasse einer Achsengruppe ebenfalls anzugeben. Die Angabe für die „Achsengruppe” ist mit dem Buchstaben „T” zu kennzeichnen.
3.2.2.
Bei Kraftfahrzeugen der Klasse M3, N3, O3 oder O4 kann der Hersteller die vorgesehene zulässige Gesamtmasse für Zulassung/Betrieb auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschild angeben.
3.2.2.1.
In einem solchen Fall ist der Abschnitt des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds, auf dem die Massen angegeben sind, in zwei Spalten zu teilen: Die vorgesehenen zulässigen Gesamtmassen für Zulassung/Betrieb sind in der linken Spalte, die technisch zulässigen Gesamtmassen in der rechten Spalte aufzuführen.
3.2.2.2.
Der Code des Landes, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen werden soll, ist in der Kopfzeile der linken Spalte anzugeben.

Dieser Code muss der Norm ISO 3166-1: 2006 entsprechen.

3.2.3.
Die Anforderungen von Ziffer 3.2.1 gelten nicht, wenn:

a)
die technisch zulässige Gesamtmasse einer Achsengruppe der Summe der technisch zulässigen Gesamtmassen der Achsen entspricht, die Teil dieser Achsengruppe sind, und
b)
der Buchstabe „T” hinter der Angabe der Gesamtmasse jeder Achse, die Teil dieser Achsengruppe ist, hinzugefügt ist;
c)
falls Ziffer 3.2.2 zur Anwendung kommt, die zulässige Gesamtmasse der Achsengruppe für Zulassung/Betrieb der Summe der zulässigen Gesamtmassen der Achsen für Zulassung/Betrieb entspricht, die Teil dieser Achsengruppe sind.

4.
Zusätzliche Angaben

4.1. Der Hersteller kann unter oder seitlich von den gesetzlich vorgeschriebenen Aufschriften zusätzliche Angaben machen, die außerhalb eines deutlich markierten Rechtecks liegen müssen, in dem sich ausschließlich die in den Abschnitten 2 und 3 gesetzlich vorgeschriebenen Angaben befinden.

5.
Muster eines gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds

5.1. Beispiele für die möglichen Muster gesetzlich vorgeschriebener Fabrikschilder sind in der Anlage zu diesem Anhang enthalten.

5.2. Die auf den Mustern angegebenen Daten sind fiktiv.

TEIL B

1.
Allgemeine Bestimmungen

1.1. An jedem Kraftfahrzeug ist eine FIN anzubringen.

1.2. Die FIN ist einmalig und zweifelsfrei einem bestimmten Kraftfahrzeug zuzuweisen.

1.3. Die FIN ist an dem Fahrgestell oder dem Kraftfahrzeug anzubringen, wenn es die Fertigungsstraße verlässt.

1.4. Der Hersteller muss die Rückverfolgbarkeit des Kraftfahrzeugs mithilfe der FIN über einen Zeitraum von 30 Jahren sicherstellen.

1.5. Zum Zeitpunkt der Typgenehmigung muss nicht geprüft werden, ob der Hersteller Maßnahmen getroffen hat, um die Rückverfolgbarkeit des Kraftfahrzeugs gemäß Ziffer 1.4 sicherzustellen.

2.
Zusammensetzung der FIN

2.1. Die FIN muss aus drei Gruppen bestehen:
a)
Welt-Herstellernummer (WMI);
b)
fahrzeugbeschreibender Teil (VDS);
c)
fahrzeugunterscheidender Teil (VIS).

2.2. Die erste Gruppe, WMI, muss aus einem Code bestehen, der dem Fahrzeughersteller zugeteilt wird, damit er identifiziert werden kann.
2.2.1.
Der Code muss aus drei alphanumerischen Zeichen (lateinische Großbuchstaben oder arabische Ziffern) bestehen, die dem Hersteller von der zuständigen Behörde des Landes zugeteilt werden, in dem er seinen Hauptgeschäftssitz hat.
2.2.2.
Die zuständige Behörde muss sich dabei nach dem internationalen System gemäß der Norm ISO 3780: 2009 über „Road vehicles — World manufacturer identifier (WMI) code” (Straßenfahrzeuge — Welt-Hersteller-Code) richten.
2.2.3.
Wenn der Hersteller weltweit jährlich weniger als 500 Fahrzeuge herstellt, muss das dritte Zeichen immer eine „9” sein. Zur Identifizierung solcher Hersteller vergibt die zuständige Behörde nach Ziffer 2.2.1 das 3., 4. und 5. Zeichen der VIS-Nummer.

2.3. Die VDS-Nummer muss aus 6 alphanumerischen Zeichen (lateinische Großbuchstaben oder arabische Ziffern) bestehen, die die allgemeinen Fahrzeugmerkmale angeben. Nutzt der Hersteller eines oder mehrere dieser Zeichen nicht, ist der Zwischenraum nach Wahl des Herstellers mit alphanumerischen Zeichen aufzufüllen, damit die gesetzlich vorgeschriebenen sechs Stellen erreicht werden.

2.4. Die VIS-Nummer muss aus acht alphanumerischen Zeichen (lateinische Großbuchstaben oder arabische Ziffern) bestehen, von denen die letzten vier Ziffern sein müssen. Diese Gruppe muss in Verbindung mit WMI und VDS eine eindeutige Identifizierung eines bestimmten Fahrzeugs ermöglichen. An allen ungenutzten Stellen ist die Ziffer „0” einzusetzen, damit die gesetzlich vorgeschriebenen 8 Stellen erreicht werden.

2.5. Die in das Fahrgestell geprägten Zeichen der FIN-Nummer müssen eine Mindesthöhe von 7 mm aufweisen.

2.6. Zwischen den Zeichen dürfen keine Zwischenräume sein.

2.7. Die Verwendung der Buchstaben „I” , „O” und „Q” ist nicht zulässig.

2.8. Am Anfang und am Ende wird die FIN-Nummer durch ein Symbol nach Wahl des Herstellers begrenzt, das weder ein lateinischer Großbuchstabe noch eine arabische Zahl sein darf.
2.8.1.
Hiervon darf abgewichen werden, wenn die FIN aus einer einzigen Zeile besteht.
2.8.2.
Besteht die FIN aus zwei Zeilen, gilt diese Bestimmung für jede Zeile.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.