ANHANG VO (EU) 2011/193
Gemeinsame Qualitätskriterien und Struktur der Qualitätsberichte
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1.
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Verzeichnis der zur KKP-Berechnung von Eurostat verwendeten Quellen und Methoden ( „KKP-Verzeichnis” )
Damit den Anforderungen in Anhang I Nummer 5.3.1 der Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 entsprochen wird, liefert jeder Mitgliedstaat ein Verzeichnis der zur KKP-Berechnung von Eurostat verwendeten Quellen und Methoden ( „KKP-Verzeichnis” ). Die Struktur des KKP-Verzeichnisses basiert auf den im Kontext der Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 vorgesehenen Artikeln der Basisinformationen und umfasst Folgendes:- 1.
- Organisation der nationalen KKP-Berechnung und Hintergrundinformationen
- 2.
- Verbrauchsgüter und Dienstleistungen
- 2.1.
- Verbraucherpreiserhebungen:
- —
umfasst Angaben zu Organisation der Erhebung, zu Stichprobe, Repräsentativität, Validierung, zeitlichen und räumlichen Anpassungsfaktoren.
- 2.2.
- Wohnungsvermietung:
- —
umfasst Angaben zu Datenquellen und ihrer Qualität, zu Einhaltung der Definitionen, zu vorgenommenen Anpassungen.
- 3.
- Leistungen des Staates (nur Einkommenserhebung):
- —
umfasst Angaben zu Datenquellen und ihrer Qualität, zu Einhaltung der Definitionen, zu vorgenommenen Anpassungen.
- 4.
- Anlagegüter und -dienstleistungen
- 4.1.
- Investitionsgüter:
- —
umfasst Angaben zu Organisation der Erhebung, zu Stichprobe, Repräsentativität, Validierung.
- 4.2.
- Bauarbeiten:
- —
umfasst Angaben zu Organisation der Erhebung, zu Datenquellen und ihrer Qualität, zu Repräsentativität, Validierung.
- 5.
- Konsumausgaben am BIP:
- —
umfasst Angaben zu Datenquellen und ihrer Qualität, zu Einhaltung der Definitionen, zu vorgenommenen Anpassungen.
- 2.
- Berichte über die Verbraucherpreiserhebungen
Entsprechend den Anforderungen in Anhang I Nummer 5.3.3 der Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 legt jeder Mitgliedstaat zu jeder Verbraucherpreiserhebung einen Bericht vor. Der Bericht ist wie folgt aufgebaut:- 1.
- Vorerhebung
- 2.
- Preiserhebung
- 3.
- Länderinterne Validierung
- 4.
- Länderübergreifende Validierung
- 3.
- Qualitätskriterien
Die für die Bewertung der Qualität der Basisinformationen herangezogenen Kriterien entsprechen den Kriterien nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken(1) in Verbindung mit den unter Anhang I Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 festgelegten Mindeststandards.Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.
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