Präambel VO (EU) 2011/193

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 werden gemeinsame Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung festgelegt.
(2)
Die Mindestqualitätsstandards für die von den Mitgliedstaaten zu liefernden Basisinformationen, die Mindestqualitätsstandards für die Validierung der Ergebnisse der Preiserhebung und die Berichts- und Bewertungsanforderungen sind in Anhang I Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 festgelegt.
(3)
Die gemeinsamen Qualitätskriterien und die Struktur der Qualitätsberichte müssen noch genauer definiert werden.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 336 vom 20.12.2007, S. 1.

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