Artikel 2 VO (EU) 2011/202

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Buchstabe u angefügt:

u)
dem Fischereifahrzeug wurde nach dem Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei, das im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) geschlossen wurde, das Anlaufen bzw. die Nutzung eines Hafens untersagt.

2.
Die Anhänge IIA und IIB erhalten die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
3.
Anhang V Teil I zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

ICCAT-Fangdokumentationsregelung für Roten Thun gemäß der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(*)

4.
Anhang XIII wird gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1.

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