Artikel 2 VO (EU) 2011/202
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Buchstabe u angefügt:
- u)
- dem Fischereifahrzeug wurde nach dem Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei, das im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) geschlossen wurde, das Anlaufen bzw. die Nutzung eines Hafens untersagt.
- 2.
- Die Anhänge IIA und IIB erhalten die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
- 3.
-
Anhang V Teil I zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
- —
- ICCAT-Fangdokumentationsregelung für Roten Thun gemäß der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(*)
- 4.
- Anhang XIII wird gestrichen.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1.
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