Präambel VO (EU) 2011/202

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 52,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gilt für Fischereierzeugnisse nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 derselben Verordnung. In Anhang I der Verordnung sind die Erzeugnisse aufgeführt, die nicht unter diese Begriffsbestimmung fallen. Diese Liste kann alljährlich überprüft werden und sollte nunmehr aufgrund der im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit mit Drittländern gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 neu gesammelten Informationen geändert werden.
(2)
Die von der Begriffsbestimmung „Fischereierzeugnisse” ausgenommenen Erzeugnisse sind auch in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission(2) mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aufgelistet. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen sollten die ausgenommenen Erzeugnisse ausschließlich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 gelistet sein, und Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 sollte folglich gestrichen werden.
(3)
Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 enthält Bestimmungen, wie Inspektionen von Fischereifahrzeugen aus Drittländern in Häfen der Mitgliedstaaten durchzuführen sind. Diese Vorschriften müssen an die Bestimmungen des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei angeglichen werden, das im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) geschlossen wurde. Eine solche Angleichung beinhaltet die Aufnahme bestimmter Angaben in die Formblätter für die Voranmeldung sowie zusätzlicher Kriterien in die Eckwerte für Hafeninspektionen.
(4)
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 enthält die von regionalen Fischereiorganisationen beschlossenen Fangdokumentationsregelungen, die als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genügend anerkannt werden. In diesem Anhang sollte die ICCAT-Fangdokumentationsregelung für Roten Thun nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) genannt werden.
(5)
Die Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 und (EG) Nr. 1010/2009 sind entsprechend zu ändern.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)

ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5.

(3)

ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1.

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