Artikel 15 VO (EU) 2011/204

Die Kommission wird ermächtigt,

a)
Anhang IV auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern
b)
Anhang V gemäß den Änderungen des Anhangs V des Beschlusses 2011/137/GASP und auf der Grundlage von Feststellungen des Sanktionsausschusses gemäß den Nummern 11 und 12 der Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrats zu ändern.

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